Folgen Sie uns auch auf Social Media:

BGH entscheidet zur Schufa: Müssen hunderttausende Negativeinträge gelöscht werden?

Schufa
17/12/25
2
Min. Lesezeit
Ghendler
Am 18. Dezember 2025 wird der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung treffen, die für viele Verbraucher erhebliche Auswirkungen haben könnte. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie lange die Schufa erledigte Zahlungsstörungen speichern darf – also Negativ-Einträge, obwohl die zugrunde liegende Forderung längst beglichen wurde (Az. I ZR 97/25).

Erledigt, aber weiterhin belastend

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte die Schufa Negativ-Einträge unseres Mandanten noch lange nach vollständigem Ausgleich der Forderungen gespeichert. Diese Einträge wirkten sich erheblich auf seinen Score aus. Die Bonität wurde als „sehr kritisch“ eingestuft – mit entsprechenden Nachteilen bei Vertragsabschlüssen und wirtschaftlichen Entscheidungen.

Wir hielten die weitere Speicherung für rechtswidrig. Zwar entfernte die Schufa die Einträge später aufgrund des Zeitablaufs, doch war der Schaden aus unserer Sicht bereits eingetreten. Wir machten daher immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO sowie die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten geltend.

OLG sieht Verstoß gegen die DSGVO

Das Oberlandesgericht Köln gab unserem Mandanten Recht (Urt. v. 10. April 2025, Az. 15 U 249/24). Nach Auffassung des Gerichts hätte die Schufa die erledigten Negativ-Einträge deutlich früher löschen müssen. Die Speicherung allein auf Grundlage eines behaupteten berechtigten Interesses nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO reiche nicht aus.

Das Gericht stellte dabei auf einen deutlichen Wertungswiderspruch ab: Eintragungen im öffentlichen Schuldnerverzeichnis müssen gelöscht werden, sobald die Forderung beglichen ist. Dass private Auskunfteien dieselben Informationen deutlich länger speichern dürfen, sei nicht überzeugend begründbar.

Das OLG sprach unserem Mandanten einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 500 Euro sowie die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.

Drei Jahre Speicherfrist ohne gesetzliche Grundlage

Bis zum Inkrafttreten der DSGVO waren konkrete Speicherfristen im Bundesdatenschutzgesetz geregelt. Diese Regelungen sind entfallen. Heute stützt sich die Schufa auf einen von Datenschutzaufsichtsbehörden gebilligten Verhaltenskodex der Auskunfteien. Danach sollen erledigte Zahlungsstörungen grundsätzlich drei Jahre gespeichert bleiben.

Aus unserer Sicht genügt ein solcher Kodex nicht, um erhebliche Eingriffe in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit Betroffener zu rechtfertigen. Der vorliegende Fall zeigt, dass es an einer klaren gesetzlichen Regelung fehlt und dass Gerichte zunehmend strengere Maßstäbe an die Interessenabwägung nach der DSGVO anlegen.

Hinzu kommt, dass die Schufa ihre Speicherpraxis bei Insolvenzdaten bereits angepasst hat. Informationen über eine Restschuldbefreiung werden inzwischen nur noch sechs Monate gespeichert. Weshalb einfache Zahlungsstörungen teilweise deutlich länger vorgehalten werden, lässt sich kaum sachlich erklären.

Mündliche Verhandlung vor dem BGH am 6. November 2025

Bereits am 6. November 2025 fand vor dem Bundesgerichtshof die mündliche Verhandlung in dem Verfahren statt. Wir waren mit unserem Team persönlich vor Ort.

In der mündlichen Verhandlung wurde deutlich, dass der Senat die bisherige Speicherpraxis der Schufa kritisch hinterfragt. Die Richter stellten den Vertretern der Schufa ausdrücklich die Frage, weshalb eine Speicherfrist von drei Jahren für erledigte Zahlungsstörungen sachlich gerechtfertigt sein soll.

Dabei machten die Richter klar, dass die Darlegungs- und Beweislast bei der Schufa liegt. Sie muss erläutern, warum gerade dieser Zeitraum erforderlich und verhältnismäßig ist. Nach unserem Eindruck blieben die Ausführungen der Schufa hierzu wenig konkret und nicht überzeugend.

Entscheidung mit Signalwirkung

Der Bundesgerichtshof wird nun klären müssen, ob und in welchem Umfang die bisherige Speicherpraxis der Schufa mit der DSGVO vereinbar ist. Die Entscheidung dürfte weit über den Einzelfall hinausreichen. Im Raum stehen nicht nur umfangreiche Löschungen erledigter Negativeinträge, sondern auch Schadensersatzansprüche von Betroffenen, deren Bonität über Jahre hinweg beeinträchtigt wurde.

Für Verbraucher kann das Urteil einen Wendepunkt bedeuten. Für Wirtschaftsauskunfteien steht ihre bisherige Praxis auf dem Prüfstand.

Lassen Sie Ihren Schufa-Eintrag rechtlich prüfen

Erledigte Forderungen dürfen Verbraucher nicht dauerhaft belasten. Wer trotz Zahlung weiterhin mit negativen Schufa-Einträgen konfrontiert ist, sollte dies nicht hinnehmen. Wir vertreten seit Jahren Mandanten in Auseinandersetzungen mit Wirtschaftsauskunfteien – außergerichtlich und gerichtlich.

Wenn Sie vermuten, dass Ihre Schufa-Daten unzulässig gespeichert werden oder Ihr Score zu Unrecht belastet ist, nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir prüfen Ihre Erfolgsaussichten und setzen Ihre Rechte konsequent durch.

Probleme mit der Schufa?
Schufa-Score Optimierung: Schufa-Auszug prüfen lassen und Potenziale erkennen
Schufa prüfen lassen
Probleme mit der Schufa?
Schufa-Score Optimierung: Schufa-Auszug prüfen lassen und Potenziale erkennen
Schufa prüfen lassen
In diesem Artikel

Ähnliche Artikel

Das könnte Sie auch interessieren

Stimmen unserer Mandanten

Echte Erfahrungsberichte unserer Mandanten

Vertrauen aufgebaut, Probleme gelöst - Unsere Mandanten teilen ihre Erfahrungen mit uns.

Die Kanzlei ist Spitze. Prompte Beratung: professionell und vollkommen erklärend; der Vorgang zur Beitragsreduzierung bei der AXA lief zügig und glatt ab. Preis Leistungsverhältnis der Kanzlei ist super. Ich kann diese Kanzlei absolut empfehlen.
Wolfgang Spoelgen
Google-Bewertung
Bisher kann ich nur postiv von der Kanzlei sprechen. Sind sehr freundlich und hilfsbereit
Karoline Offelmann
Google-Bewertung
Professionell mein Anliegen behandelt und zum Erfolg geführt. Stets freundlich und kompetent. Abwicklung per Telefon und/oder Email war problemlos. Ich würde diese Kanzlei wieder wählen. Besten Dank!
Karsten Alex Krause
Google-Bewertung
Sehr zufrieden. Vollste Transparenz bezüglich der Kosten. Anliegen werden rasch bearbeitet.
Michael Hof
Google-Bewertung
Mit der Beratung zum Tarifwechsel in meiner PKV sehr zufrieden. Beratung und Wechsel haben sich finanziell gelohnt. Alles zügig und wie vorher zugesagt und abgesprochen durchgeführt. Beratungsgebühr wird sich innerhalb 4 Monate amortisieren.
Rene Farmer
Google-Bewertung
Sehr nettes Gespräch und sehr informativ. Vielen lieben Dank für die schnelle Auskunft! Immer wieder gerne sehr kompetent....
Yvonne Pfaffe
Google-Bewertung
Trotz meiner Angst vor diesem Telefonat wurde ich sehr gut beraten und beruhigt. Fühlte mich wohl und gut aufgehoben. Bin dankbar jetzt Hilfe zu bekommen ohne Angst vor diesem Schritt haben zu müssen in eine Insolvenz zu gehen. Danke dafür.
Diana Lehmann
Google-Bewertung
Absolut fair und super Service! Man wird super beraten, um die richtige Entscheidung zu treffen. Vielen Dank für euren Support.
Abu Yaser
Google-Bewertung
Bekannt aus
Logo SternTVLogo BILD
Der Ablauf

So können Sie Ihre Anfrage schnell & einfach stellen

Ihr Weg zur Zusammenarbeit mit unserer Kanzlei.

1

Thema wählen & Formular ausfüllen

Sie füllen ganz einfach das mehrstufige Formular aus und lassen uns die Daten zukommen.
Thema oder Abteilung auswählen
2

Kostenloser Erstkontakt

Buchen Sie einen Termin und wir klären alle Fragen zum weiteren Vorgehen. Eine Rechtsberatung findet nicht statt.
3

Beauftragung

Sind alle Fragen geklärt, beauftragen Sie uns ganz einfach online – und schon geht’s los!

Jetzt kostenlos Kontakt aufnehmen!