Unwirksame Coachingverträge
Coachingverträge: Geld zurück mit Anwalt


Die Fakten zu Coaching-Verträgen
Coaches fehlt oft die nötige Zulassung
Widerruf bei fehlender Belehrung über ein Jahr möglich
BGH stärkt Rechtsposition von Coaching-Teilnehmern
Gerichte ordnen regelmäßig Rückzahlungen an
Schlagzeilen
Was Sie über unwirksame Coaching-Verträge wissen sollten
Tausende Menschen zahlen jedes Jahr vierstellige oder fünfstellige Beträge für Online-Coachings und erhalten dafür nicht das, was versprochen wurde. Was viele nicht wissen: In den meisten Fällen sind diese Verträge rechtlich angreifbar. Entweder weil die gesetzlich vorgeschriebene Zulassung fehlt, weil falsche Versprechen gemacht wurden, oder weil die Vertragsbedingungen schlicht sittenwidrig sind. Das bedeutet konkret: Sie müssen nicht zahlen oder bekommen bereits gezahltes Geld zurück.
Auf welcher Grundlage kann ich mein Geld zurückfordern?
Die häufigste Grundlage ist das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Es gilt für Online-Coachings, die systematisch Wissen vermitteln, überwiegend digital stattfinden und eine Form der Lernzielkontrolle vorsehen, etwa durch Rückfragemöglichkeiten oder Aufgaben. Anbieter solcher Programme benötigen eine staatliche Zulassung. Die meisten besitzen sie nicht. Fehlt die Zulassung, ist der Vertrag von Anfang an nichtig - unabhängig davon, ob Leistungen bereits erbracht wurden oder nicht.
Daneben gibt es weitere Ansatzpunkte: Wurde keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt, verlängert sich das Widerrufsrecht auf bis zu ein Jahr und 14 Tage. Wurden beim Vertragsschluss übertriebene Erfolgsversprechen gemacht, die sich nicht erfüllt haben, kann eine arglistige Täuschung vorliegen. Und Verträge mit unverhältnismäßig hohen Preisen und einseitigen Klauseln können sittenwidrig und damit ebenfalls nichtig sein.
Seit dem Grundsatzurteil des BGH vom Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) gilt das FernUSG ausdrücklich auch für Unternehmer. Wer ein Coaching gebucht hat, um ein eigenes Business aufzubauen, ist damit genauso geschützt wie Privatpersonen.
Welche Coaching-Verträge sind besonders häufig betroffen?
Unsere Kanzlei vertritt Mandant/-innen gegen Anbieter aus nahezu allen Coaching-Bereichen: Business- und Unternehmer-Coaching, Dropshipping- und E-Commerce-Coaching, Immobilien-Coaching, Finanz- und Investment-Coaching, Dating- und Persönlichkeits-Coaching sowie Abnehm- und Gesundheits-Coaching. Das verbindende Element ist meist dasselbe: hohe Preise, fehlende FernUSG-Zulassung, nicht erfüllte Versprechen.
Besonders häufig sind Verträge über Plattformen wie Digistore24 oder CopeCart betroffen. Diese Plattformen treten oft selbst als Vertragspartnerin auf, was bedeutet, dass Ansprüche direkt gegen die Plattform geltend gemacht werden können, auch wenn der Coach selbst nicht mehr erreichbar ist.
Häufige Fragen unserer Mandant/-innen
Ich habe bereits mehrere Sessions genutzt. Kann ich trotzdem das gesamte Geld zurückfordern?
In den meisten Fällen ja. Ist der Vertrag wegen fehlender FernUSG-Zulassung nichtig, muss der Anbieter das gesamte Honorar zurückzahlen. Er kann nur dann einen Abzug verlangen, wenn er konkret nachweist, welchen messbaren Gegenwert Sie erhalten haben. Gerichte haben diese Anforderung zuletzt sehr hoch angesetzt.
Ich habe als Unternehmer gebucht, gilt das FernUSG trotzdem?
Ja. Der BGH hat im Juni 2025 ausdrücklich klargestellt, dass das FernUSG auch Unternehmer schützt. Wer ein Coaching gebucht hat, um ein eigenes Business aufzubauen, steht rechtlich genauso da wie eine Privatperson.
Mein Vertrag läuft noch und ich zahle gerade Raten. Muss ich weiterzahlen?
Nein, nicht zwingend. Ist der Vertrag nichtig, entfällt die Zahlungspflicht und das auch für noch ausstehende Raten. Das gilt auch bei Finanzierungen über Klarna, Ratepay oder ähnliche Anbieter. Wir setzen in diesen Fällen sowohl die Rückzahlung bereits geleisteter Beträge als auch die Befreiung von offenen Forderungen durch.
Mein Coaching liegt schon zwei oder drei Jahre zurück, ist es zu spät?
Nicht unbedingt. Die Verjährungsfrist beginnt erst mit Kenntnis der fehlenden Zulassung, also in der Regel erst nach anwaltlicher Beratung. Verträge aus 2021 und früher sind damit häufig noch angreifbar.
Der Anbieter droht mit Inkasso oder hat bereits einen Mahnbescheid geschickt, was tun?
Handeln Sie schnell, aber lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Gegen einen Mahnbescheid muss innerhalb von zwei Wochen Widerspruch eingelegt werden. Wir übernehmen das für Sie und prüfen gleichzeitig, ob der zugrundeliegende Vertrag nichtig ist.
Wir prüfen Ihren Vertrag - kostenlos und bundesweit
Ghendler Ruvinskij vertritt Mandant/-innen bundesweit gegen Coaching-Anbieter und Plattformen wie Digistore24 und CopeCart. Wir prüfen Ihren Vertrag kostenlos und sagen Ihnen, ob eine Rückforderung aussichtsreich ist und das auch bei laufenden Raten, Klarna-Finanzierungen oder bereits eingegangenen Mahnbescheiden.






