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Content Creator und die Impressumspflicht

Medienrecht
5/3/24
4
Min. Lesezeit
Social Media
Wer sich eine Internetpräsenz einrichtet, fragt sich, ob eine Impressumspflicht besteht. In den allermeisten Fällen ist ein Impressum verpflichtend, in den übrigen privaten Fällen mindestens empfehlenswert. Obwohl die Anbieterkennzeichnung nur aus wenigen Zeilen besteht, liegt die Tücke auch hier im Detail. Unsere Experten beraten dich, was die Impressumspflicht für dich bedeutet und welche Fehler du vermeiden solltest.

Wozu dient die Impressumspflicht?

Die Impressumspflicht gehört zu den wichtigsten Pflichten im Internet. Mithilfe der sogenannten Anbieterkennzeichnung (Impressum) kann der Leser sich ein Bild über die Identität eines Website-Anbieters machen und sich mit ihm in Verbindung setzen. Die Adresse ermöglicht darüber hinaus die Durchsetzung bestimmter Rechte.

Wer ist verpflichtet, ein Impressum anzugeben?

Wer im Internet geschäftsmäßig Informationen verbreitet, Produkte verkauft oder ein Unternehmen präsentiert, braucht eine rechtlich konforme Website. Damit geht kein Weg an der Impressumspflicht vorbei, die nach § 5 Abs. 1 TMG (Telemediengesetz) und § 55 Abs. 2 RStV (Rundfunkstaatsvertrag) auch Content Creator trifft. Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist ein Social Media Account diesbezüglich nicht anders zu behandeln als eine Website (18.06.2020, Az. I ZR 193/18).

Ein Impressum ist für alle Anbieter von Telemedien, d. h. von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten verpflichtend. Prominente Vertreter sind beispielsweise die Social-Media-Plattformen Facebook, Instagram, YouTube, TikTok u. a. Der Medienstaatsvertrag verpflichtet auch Anbieter von rein redaktionellen Angeboten, die zur Meinungsbildung beitragen, zu einem Impressum (§ 18 MStV).

Dagegen erlaubt der Gesetzgeber, darauf zu verzichten, wenn die Betreiber mit ihren Internetaktivitäten keine geschäftlichen Ziele verfolgen. Da jedoch auch private Websites rechtlichen Risiken unterliegen, empfiehlt es sich auch in diesen Fällen ein Impressum anzulegen.

Pflichtangaben eines Impressums

Nach § 5 Abs. 1 TMG sind diese Angaben erforderlich:

  • Name des Anbieters (bei Minderjährigen der Erziehungsberechtigten)
  • ladungsfähige Adresse des Anbieters (d. h. kein Postfach, kein digitaler Briefkasten)
  • zusätzlich bei juristischen Personen: Rechtsform, vertretungsberechtigte Personen, ggf. Registergericht/Registernummer, Stammkapital
  • zusätzlich bei Kaufleuten/Kapitalgesellschaften: Angaben gem. §§ 14, 15a HGB
  • zusätzlich bei journalistisch/redaktionellen Angeboten: inhaltlich verantwortliche Person gemäß § 18 MStV
  • mindestens zwei Kontaktmöglichkeiten, z. B. E-Mail-Adresse und Telefonnummer
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Die inhaltlich verantwortliche Person kann nur eine natürliche und keine juristische Person sein. Sie hat für die inhaltliche Richtigkeit der Beiträge und Angebote auf der Internetpräsenz zu sorgen und sollte daher sorgfältig ausgewählt werden.

Wichtig: Während diese Basisangaben für Deutschlandausreichend sind, variiert ein internationales Impressum je nach Land und kann zusätzliche Angaben erfordern.

Kann eine Agenturadresse die persönliche Anschrift ersetzen?

Nach § 18 MStV ist im Impressum stets die verantwortliche Person anzugeben, d. h. in diesem Fall der Content Creator. Das gilt auch dann, wenn ein Vertrag mit einer Agentur besteht. Um die Privatsphäre des Content Creators zu schützen, bieten viele Agenturen einen Impressumsservice an. Ein gut gemeintes Angebot mit Risiken.

Die Impressumspflicht dient dazu, den verantwortlichen Betreiber einer Website oder eines Social-Media-Kontos zu identifizieren. Sobald dort ausschließlich eine Agentur genannt wird, übernimmt diese auch die Haftung für die Website und das Verhalten des Betreibers. Eine fehlende Werbekennzeichnung, unvollständige Datenschutzerklärung oder ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz gehen dann zulasten der Agentur. Eine sicher unbeabsichtigte, aber dennoch wirksame Haftungsübernahme, wie das Landgericht Köln in einem vergleichbaren Fall klarstellte (LG Köln Urt. v. 14.9.2021 - 31 O 88/21).

Um dies zu vermeiden, könnte der Name des verantwortlichen Content Creators mit der c/o-Adresse der Agentur kombiniert werden. Ein Kompromiss mit weiteren rechtlichen Stolperfallen: Eine c/o-Adresse ist ebenso wenig eine ladungsfähige Anschrift nach § 5 TMG wie ein Postfach oder ein digitaler Briefkasten. Der Anbieter einer Internetpräsenz muss unter der genannten Adresse niedergelassen sein, entweder privat oder in Form einer Geschäftsstelle.

Im Ergebnis bleibt die Angabe einer c/o-Adresse rechtlich riskant und sollte durch eine ladungsfähige Anschrift des Content Creators ersetzt werden.

Pseudonym oder Künstlername im Impressum

Viele Websitebetreiber wollen nach außen hin nicht mit ihrem Klarnamen auftreten. Sie wählen stattdessen ein Pseudonym, d. h. eine Fantasiebezeichnung. Diese ist nicht amtlich registriert und findet sich in keinem offiziellen Dokument wieder. Daher ist das Pseudonym im Impressum nicht ausreichend.

Auch Künstler, z. B. Sänger, Autoren und Schauspieler, haben großes Interesse daran, ihre Privatsphäre zu schützen. Sie entscheiden sich häufig für einen Künstlernamen, der unter bestimmten Voraussetzungen auch in amtlichen Ausweisdokumenten geführt wird. Damit trägt die Person offiziell einen zweiten Namen, mit dem auch Verträge unterzeichnet werden dürfen.

Ob der anerkannte Künstlername im Impressum ausreicht, ist jedoch umstritten. Das Landgericht Oldenburg entschied im Jahr 2020 (10.04.2020, Az. 5 O 489/20), dass es sich bei der Angabe des Künstlernamens statt des Klarnamens um eine Verletzung der Impressumspflicht handele. Damit bestehe ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß.

An welche Stelle gehört das Impressum?

Das Impressum muss leicht zu finden, ständig verfügbar und unmittelbar zu erreichen sein. Nach höchstens zwei weiterleitenden Links sollte der Nutzer eine Anbieterkennzeichnung gefunden haben. Idealerweise wird das Impressum auf jeder Seite der Website verlinkt, z. B. am unteren Rand, sodass es direkt aufgerufen werden kann. Auch in der URL sollte die Bezeichnung „Impressum“ genannt sein.

Auf Social-Media-Plattformen bietet es sich an, auf ein externes Impressum zu verlinken.

Fazit: Die Impressumspflicht sollten Content Creator ernst nehmen

Zusammenfassend sind für dich diese Punkte zur Impressumspflicht wichtig:

  • Wenn du deine Website und Social-Media-Kanäle kommerziell nutzt, musst du ein Impressum mit den vollständigen und korrekten Pflichtangaben einrichten.
  • Auch bei vermeintlich rein privaten Websites empfiehlt sich die Anbieterkennzeichnung.
  • Als verantwortliche Person gibst du idealerweise dich selbst an und keinen Impressumsservice einer Agentur. Beachte: Agenturen haften vollumfänglich für dein Verhalten, wenn sie alleine im Impressum stehen.
  • Postfach- und c/o-Adressen sind ausgeschlossen, da es sich nicht um ladungsfähige Anschriften handelt.
  • Das Impressum platzierst du leicht erkennbar auf jeder Seite deiner Website, am besten ganz oben oder unten.

Gesetzgeber, Wettbewerber oder Betroffene reagieren auf Verstöße gegen diese Regeln mit unterschiedlichen Sanktionen:

  • Vertragsstrafen bei wiederholten Verstößen
  • Ordnungsgelder bzw. Ordnungshaft bei behördlichen Anordnungen
  • wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Wettbewerbern und Verbraucherschutzinstitutionen
  • Schadensersatzansprüche Betroffener

Tipp: Als Content Creator solltest du bei jeder deiner Internetaktivitäten für ein rechtlich unangreifbares Impressum sorgen. Es muss auch auf einer Social-Media-Plattform (siehe @dr.recht) leicht erkennbar und aktuell sein. Unsere Rechtsexperten erstellen dir gerne ein abmahnsicheres Impressum sowie die ebenfalls notwendigen Datenschutzerklärungen, Widerrufsbelehrungen und AGB.

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