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Content Creator und die Steuer - Persönlichkeitsrecht steuermindernd absetzen

Medienrecht
1/3/24
5
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Auch Content Creator müssen ihre Einkünfte versteuern. Allerdings haben sie die Möglichkeit, ihre Steuerlast deutlich zu verringern. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass das Persönlichkeitsrecht ertragssteuerrechtlich ein Wirtschaftsgut darstellt und im Unternehmen einlagefähig ist. Dadurch bietet sich für Content Creator eine innovative Möglichkeit der Steueroptimierung.

Content Creator-Persönlichkeitsrechte steuerlich absetzen

Viele Content Creator bauen sich mithilfe ihrer eigenen Persönlichkeit ein einträgliches Business auf. Was oft als Hobby begann, wird mit der Gewinnerzielungsabsicht zur gewerblichen Tätigkeit. Großen Anteil am Erfolg eines Content Creators haben der (Künstler-)Name und der Bekanntheitsgrad. Rechtlich gesehen stellen Namens-, Bild- und Tonrechte voneinander unabhängige Wirtschaftsgüter dar, die jeweils ihren eigenen Wert haben. Die gewinnbringende Persönlichkeit findet sich im „Persönlichkeitsrecht“ wieder.

Steuerlich gesehen gab es bis 2019 keine Möglichkeit, die Content Creator Persönlichkeit als Betriebsausgaben geltend zu machen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 12.06.2019 geändert. Die Richter stellten klar, dass Persönlichkeitsrechte notwendiges Betriebsvermögen seien. Es handle sich nicht nur um ein Nutzungsrecht, sondern um ein wertvolles Wirtschaftsgut. Daher müssten Content Creator ihre Persönlichkeitsrechte in ihr Unternehmen einlegen. Vom Einlagewert dürften sie jährliche Absetzungen für Abnutzung (AfA) steuermindernd geltend machen (Urteil vom 12. Juni 2019, X R 20/17).

Innovative Steuergestaltung für Content Creator

Die Möglichkeit, Werte wie das Persönlichkeitsrecht steuerlich abzuschreiben, eröffnet attraktive Gestaltungsoptionen. Das zum sogenannten „Teilwert“ eingelegte Persönlichkeitsrecht kann aufgrund der oft sehr hohen Einkünfte eines Content Creators zu erheblichen Steuervorteilen führen. Als „Teilwert“ wird in diesem Fall der Gegenwert definiert, den ein Käufer nur für das Persönlichkeitsrecht zahlen würde. Dabei werden Follower, Likes etc. mit den erzielten bzw. erzielbaren Gewinnen ins Verhältnis gesetzt.

Die Abschreibung des Persönlichkeitsrechts über seine Nutzungsdauer reduziert den steuerpflichtigen Gewinn. Um einen möglichst hohen Gegenwert zu erzielen, kann es sinnvoll sein, die Betriebseröffnung hinauszuzögern, bis der Bekanntheitsgrad und die Anzahl an Abonnenten attraktiv genug ist.

Beispiel einer Bewertung des Persönlichkeitsrechts

Eine TikTok-Content Creatorin meldet am 10.01.2024 ihr Gewerbe offiziell an. Ihre Einkünfte liegen bei Betriebseröffnung noch im Hobbybereich (ca. 3.500 EUR). Zur Kapitalisierung des Persönlichkeitsrechts setzen wir beispielhaft eine Gewinnerwartung von 50.000 EUR p. a. an. Dieser potenzielle Gewinn wird mithilfe des vereinfachten Ertragswertverfahrens (§ 203 BewG) mit dem Faktor 10 kapitalisiert. Damit ergibt sich für das Persönlichkeitsrecht der Content Creatorin ein Wert von 500.000 EUR.

Setzt man den Höchststeuersatz von 45 Prozent an und schreibt das in das Betriebsvermögen eingelegte Persönlichkeitsrecht in Höhe von 500.000 EUR ab, ergibt sich ein potenzieller Steuervorteil von 225.000 EUR.

Tipp: In der Praxis hängt viel von der Sichtweise des Finanzamts ab. Die Behörde muss die Reichweite des Content Creators, das Image, eine mögliche zeitliche Beschränkung der Tätigkeit, die Followerzahl sowie das Potenzial für die Zukunft bewerten.

Viele Content Creator bauen sich ein einträgliches Business auf. (c) Ivan Samkov - Pexels

Einlage verbuchen

Content Creator buchen den ermittelten Wert des Persönlichkeitsrechts entweder in die Eröffnungsbilanz ihres Unternehmens oder berücksichtigen diesen in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung.

Wichtig: Da der Wert des Persönlichkeitsrechts schon vor der Betriebseröffnung im Privatvermögen des Content Creators entstanden ist, gilt das Aktivierungsverbot für immaterielle Wirtschaftsgüter gemäß § 5 Abs. 2 EStG nicht.

Nutzungsdauer festlegen

Die Abschreibung erfolgt in gleichmäßigen Beträgen über die jeweilige Nutzungsdauer. Je länger der Zeitraum, desto geringer der jährliche Abschreibungsbetrag. Wird die Nutzungsdauer kürzer gewählt, entsteht ein größerer jährlicher Steuervorteil.

Da die Zeit bis zum Ende der aktiven Karriere eines Content Creators von kaum planbaren Kriterien abhängt, bietet sich stattdessen eine alternative Lösung an: die pauschale Festlegung der Nutzungsdauer. Diese wird analog der „Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs“ auf 15 Jahre festgelegt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG).

Statt Abschreibung Verzicht auf Steuererklärung?

Wer sich jetzt überlegt, der Einfachheit halber auf die Steuererklärung zu verzichten, tut sich keinen Gefallen. Die Finanzbehörden haben bereits Verfahren gegen mehrere Content Creator wegen fehlender Steuererklärungen angestrengt. Für alle Content Creator gilt: Wer seine Einkünfte gegenüber der Finanzbehörde nicht oder nicht vollständig angibt, macht sich u. U. der Steuerhinterziehung strafbar und riskiert hohe Steuernachzahlungen.

Allgemeine Steuertipps für Content Creator

Dokumentiere das ganze Jahr über deine Einnahmen und Ausgaben. Die Aufzeichnungen werden dir bei der Pflicht zur elektronischen Abgabe einer Einkommensteuererklärung helfen. Ob du letztlich tatsächlich Steuern abführen müssen, hängt von deinen Einkünften (= Gewinn) ab. Maßgeblich für Content Creator sind drei Steuerarten, von denen eine, mehrere oder keine relevant sein können:

  • Einkommensteuer
  • Gewerbesteuer
  • Umsatzsteuer

Gebe auf der „Anlage G“ des Finanzamts den Gewinn aus deiner Tätigkeit an. Falls du Einkünfte aus weiteren Tätigkeiten erzielst, z. B. Arbeitslohn aus einem Arbeitsverhältnis, sind diese ebenfalls in der Steuererklärung anzugeben.

Einkommensteuer

Nur wenn das zu versteuernde Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt, sind deine Einkünfte einkommensteuerpflichtig.

Der Grundfreibetrag beträgt:

  • 2023: 10.908 EUR
  • 2024: 11.604 EUR

Gewerbesteuer

Da du als Content Creator zugleich Unternehmer mit einem angemeldeten Gewerbe bist, unterliegt der Gewerbeertrag über 24.500 EUR der Gewerbesteuer. Bleibt der Gewerbeertrag unter dem Freibetrag, ist keine Gewerbesteuererklärung notwendig.

Übrigens: Als Startschuss in die Selbstständigkeit ist der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt einzureichen (elektronisch).

Umsatzsteuer

Selbstständige Unternehmer müssen auf ihren Rechnungen die gesetzliche Umsatzsteuer ausweisen (§ 14 UStG). Zusätzlich sind monatliche bzw. vierteljährliche Voranmeldungen und eine Umsatzsteuerjahreserklärung in elektronischer Form zu erstellen. Das gilt auch für dich als Content Creator. In den Meldungen ermittelst du die Differenzzwischen eingenommener Umsatzsteuer und gezahlter Vorsteuer und führst diese an das Finanzamt ab.

Eine Ausnahme gilt für Kleinunternehmer nach § 19 UStG, die einen umsatzsteuerpflichtigen Gesamtumsatz im vergangenen Kalenderjahr von unter 22.000 EUR erzielt haben. Der Umsatz im laufenden Jahr darf inklusive der Umsatzsteuer 50.000 Euro nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen zu, darfst du in deinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen.

Geschenke und andere Zuwendungen

Wenn du im Rahmen deiner Content Creator-Tätigkeit kostenlos in Hotels übernachtest oder Geschenke erhältst, beziehst du Sachzuwendungen. Diese sind mit dem Marktwert anzusetzen und zu versteuern (Einkommensteuer, Gewerbesteuer und ggf. Umsatzsteuer). Ausnahmen gelten bei Produkten, die weniger als 10 EUR wert sind oder nur zu Testzwecken in deinem Besitz waren.

Können Content Creator Berufskleidung steuerlich absetzen?

Nein, entschied das Finanzgericht in Hannover. Eine Content Creatorin hatte geklagt, da sie Kleidung und Taschen kaufen müsse, um sie vor der Kamera zu bewerben. Die Kosten dafür wollte sie als Betriebsausgaben absetzen. Die Ausgaben seien jedoch nicht als Betriebskosten zu qualifizieren, führten die Richter aus, da es sich nicht um typische Berufskleidung handle. Bei gewöhnlicher Kleidung bzw. bei Accessoires sei keine Trennung zwischen privat und betrieblich möglich und eine Privatnutzung nicht auszuschließen (Urt. v. 13.11.2023, Az. 3 K 11195/21).

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