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BGH erklärt viele Coaching-Verträge für nichtig – FernUSG gilt auch für Unternehmer

Online Coachings
14/7/25
2
Min. Lesezeit
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Sie haben ein teures Online-Coaching gebucht, um sich beruflich weiterzuentwickeln und fragen sich nun, ob das Geld gut investiert war? Nach einem aktuellen Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) ist klar: Viele Coaching-Verträge sind ohne staatliche Zulassung rechtlich unwirksam – selbst dann, wenn sie sich an Unternehmer/-innen richten. Wer bereits gezahlt hat, kann das Geld zurückverlangen.

BGH: Fernunterricht auch bei Online-Coachings – Zulassung nach FernUSG erforderlich

In dem Verfahren hatte der Kläger ein 9-monatiges Online-Coaching zum Thema „Finanzielle Fitness“ für insgesamt 47.600 Euro gebucht, wovon er 23.800 Euro bereits gezahlt hatte. Der Anbieter versprach unternehmerisches Know-how, regelmäßige Live-Calls, Lernvideos und persönliche Betreuung. Eine staatliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) lag jedoch nicht vor.

Der BGH bestätigte nun die Vorinstanzen: Das Programm stellt zulassungspflichtigen Fernunterricht dar. Denn es vermittelt systematisch Wissen, findet überwiegend online (also räumlich getrennt) statt und sieht eine Lernerfolgskontrolle etwa durch Fragemöglichkeiten oder Hausaufgaben vor – damit greift das FernUSG. Ohne Zulassung ist der Vertrag gemäß § 7 FernUSG nichtig.

FernUSG schützt auch Unternehmer/-innen und nicht nur Verbraucher/-innen

Besonders bemerkenswert: Der BGH stellte klar, dass das FernUSG nicht nur Verbraucher/-innen schützt. Auch Unternehmer/-innen können sich auf die Schutzvorschriften berufen, wenn sie einen Fernunterrichtsvertrag abschließen – etwa, um ein eigenes Business aufzubauen. Das Gesetz verfolgt ein objektives Schutzziel: Es will unseriöse Anbieter vom Markt fernhalten – unabhängig davon, wer genau bucht.

Kein Wertersatz – Anbieter bleibt auf Kosten sitzen

Der Coaching-Anbieter argumentierte, der Teilnehmer habe immerhin Leistungen erhalten und müsse dafür Wertersatz leisten. Doch auch hier entschied der BGH verbraucherfreundlich: Der Anbieter hatte nicht ausreichend dargelegt, welchen konkreten Wert die Leistungen für den Teilnehmer hatten oder welche Kosten dieser sich dadurch erspart hätte. Es reicht nicht, dass ein Kunde oder eine Kundin theoretisch „etwas gelernt“ hat. Damit entfällt auch ein Anspruch auf anteilige Vergütung.

Wir prüfen Ihren Coaching-Vertrag und setzen Ihre Rechte durch

Das Urteil stärkt die Rechte von Coaching-Kund/-innen erheblich. Viele Coaching- und Mentoring-Programme erfüllen die Kriterien für Fernunterricht, aber kaum ein Anbieter besitzt die erforderliche Zulassung. Wenn Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit Ihres Vertrags haben, sollten Sie jetzt handeln. Wir prüfen Ihre Unterlagen kostenlos und sagen Ihnen, ob Sie Anspruch auf Rückzahlung haben.

Unsere Kanzlei ist bundesweit tätig und hat bereits zahlreichen Mandant/-innen erfolgreich bei der Rückforderung von Coaching-Kosten unterstützt. Auch bei Ratenverträgen, Klarna-Finanzierungen oder laufenden Mahnungen finden wir eine Lösung.

BGH: Zahlreiche Coachingverträge sind rechtlich angreifbar
Haben Sie ein Coaching gebucht und war dabei nicht alles einwandfrei? Dann lohnt sich eine Prüfung.
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Echte Erfahrungsberichte unserer Mandanten

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