Darf ich mich nach einer Kündigung krankschreiben lassen?
Ja. Eine Kündigung ändert nichts daran, dass Arbeitnehmer Anspruch auf eine ärztliche Behandlung und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung haben, wenn sie krank sind. Besteht tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit, besteht grundsätzlich auch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach den gesetzlichen Vorschriften. Allein der Umstand, dass die Erkrankung kurz nach der Kündigung beginnt, macht die Krankschreibung nicht unwirksam.
Warum Arbeitgeber Krankschreibungen manchmal anzweifeln
In den vergangenen Jahren hat das Bundesarbeitsgericht deutlich gemacht, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in bestimmten Fällen erschüttert werden kann. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Krankschreibung nach einer Kündigung automatisch unwirksam ist. Vielmehr kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Bestehen besondere Auffälligkeiten, kann der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit hinterfragen.
In welchen Fällen entstehen häufig Zweifel?
Besonders kritisch werden Krankschreibungen häufig beurteilt, wenn mehrere Umstände zusammenkommen.
Dazu gehören beispielsweise:
- die Arbeitsunfähigkeit beginnt unmittelbar nach der Kündigung,
- die Krankschreibung endet genau mit dem letzten Arbeitstag,
- mehrere Bescheinigungen decken lückenlos die gesamte Kündigungsfrist ab,
- unmittelbar nach dem Ausscheiden wird eine neue Stelle angetreten,
- weitere Umstände sprechen gegen eine tatsächliche Erkrankung.
Keine dieser Situationen bedeutet automatisch, dass die Krankschreibung unberechtigt ist. Sie kann jedoch Anlass für eine genauere Prüfung sein.
Was sollten Arbeitnehmer beachten?
Wer tatsächlich krank ist, sollte sich nicht aus Angst vor rechtlichen Folgen zur Arbeit schleppen. Entscheidend ist, dass die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich besteht und ärztlich festgestellt wird. Der Gesundheitszustand sollte alleiniger Grund für die Krankschreibung sein und nicht der Wunsch, die verbleibende Kündigungsfrist nicht mehr arbeiten zu müssen. Ein offenes Gespräch mit dem behandelnden Arzt über die bestehenden Beschwerden ist deshalb der richtige Weg.
Die Drei-Wochen-Frist nicht vergessen
Neben der Frage der Krankschreibung wird nach einer Kündigung häufig ein anderer wichtiger Punkt übersehen. Gegen viele Kündigungen kann nur innerhalb von drei Wochen nach ihrem Zugang Kündigungsschutzklage erhoben werden. Wer diese Frist versäumt, verliert häufig die Möglichkeit, sich erfolgreich gegen die Kündigung zu wehren, selbst dann, wenn sie eigentlich unwirksam gewesen wäre. Deshalb sollte jede Kündigung möglichst frühzeitig rechtlich geprüft werden.
Was Arbeitnehmer jetzt wissen sollten
Eine Krankschreibung nach einer Kündigung ist grundsätzlich zulässig, wenn tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Gleichzeitig können besondere Umstände dazu führen, dass Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genauer prüfen. Unabhängig davon sollten Arbeitnehmer nach Erhalt einer Kündigung schnell handeln. Neben der eigenen Gesundheit ist vor allem die kurze Frist für eine mögliche Kündigungsschutzklage von großer Bedeutung.
Unterstützung nach einer Kündigung
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, prüfen wir kurzfristig, ob diese wirksam ist und welche Möglichkeiten Sie jetzt haben. Wir beraten Sie zu einer möglichen Kündigungsschutzklage, Ihren Ansprüchen während der Kündigungsfrist und den weiteren Schritten, um Ihre Rechte bestmöglich zu sichern.





