Darf ich während der Arbeitszeit privat telefonieren?
Ein allgemeines Recht auf private Telefonate während der Arbeitszeit gibt es nicht. Grundsätzlich ist die vereinbarte Arbeitszeit dafür vorgesehen, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Der Arbeitgeber kann deshalb Regeln dazu aufstellen, ob und in welchem Umfang private Telefonate während der Arbeitszeit erlaubt sind. Dabei kommt es zunächst darauf an, welche Vorgaben im jeweiligen Betrieb gelten. Manche Arbeitgeber erlauben kurze private Gespräche, andere gestatten private Telefonate nur in den Pausen. Teilweise werden kurze Gespräche seit Jahren geduldet, obwohl es keine ausdrückliche Regelung gibt. Ein kurzer Anruf, etwa weil die Schule des Kindes wegen eines Notfalls anruft, ist allerdings etwas anderes als tägliche lange Privatgespräche. Für die arbeitsrechtliche Bewertung spielen deshalb insbesondere die Häufigkeit, Dauer und der Anlass der Telefonate eine Rolle.
Wann kann eine Abmahnung drohen?
Verstößt ein Arbeitnehmer gegen klare betriebliche Vorgaben, kann der Arbeitgeber zunächst eine Abmahnung aussprechen. Darin wird das konkrete Fehlverhalten beanstandet und zugleich deutlich gemacht, dass bei einer Wiederholung weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung drohen können. Gerade bei privaten Telefonaten ist die Abmahnung häufig von Bedeutung. Ein Arbeitnehmer, der bisher davon ausgegangen ist, dass kurze Privatgespräche im Betrieb geduldet werden, muss nach einer eindeutigen Abmahnung wissen, dass der Arbeitgeber dieses Verhalten künftig nicht mehr akzeptiert. Wer trotz einer einschlägigen Abmahnung weiterhin regelmäßig und ohne dringenden Anlass während der Arbeitszeit privat telefoniert, setzt sich daher einem deutlich höheren Kündigungsrisiko aus. Eine Abmahnung ist allerdings nicht in jedem Fall zwingend erforderlich. Bei besonders schweren Pflichtverletzungen kann sie ausnahmsweise entbehrlich sein. Bei einem gewöhnlichen kurzen Privattelefonat wird eine sofortige Kündigung jedoch regelmäßig kaum in Betracht kommen.
Besonders problematisch: Private Telefonate während bezahlter Arbeitszeit
Deutlich ernster kann die Situation werden, wenn der Arbeitnehmer während längerer Privatgespräche seine Arbeitszeit weiter erfasst. Wer beispielsweise täglich zwanzig oder dreißig Minuten privat telefoniert und diese Zeit vollständig als Arbeitszeit dokumentiert, verursacht nicht nur eine Unterbrechung der Arbeit. Es kann zusätzlich der Vorwurf entstehen, den Arbeitgeber über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit getäuscht zu haben. Von einem Arbeitszeitbetrug sollte allerdings nicht vorschnell gesprochen werden. Ein einmaliger kurzer Anruf während einer erfassten Arbeitszeit ist nicht automatisch eine vorsätzliche Täuschung. Entscheidend sind insbesondere Umfang, Häufigkeit, die geltenden Regeln zur Arbeitszeiterfassung und die Frage, ob der Arbeitnehmer bewusst falsche Angaben gemacht hat. Bei einer systematischen und vorsätzlichen Falscherfassung erheblicher privater Zeiten kann die Situation allerdings wesentlich schwerwiegender sein. Unter Umständen kommt dann sogar eine außerordentliche Kündigung in Betracht.
Kann wegen eines privaten Telefonats fristlos gekündigt werden?
Eine fristlose Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus. Dem Arbeitgeber muss es unzumutbar sein, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Ein einzelnes kurzes Privattelefonat wird diese hohe Voraussetzung regelmäßig nicht erfüllen. Anders kann es bei erheblichen oder wiederholten Pflichtverletzungen aussehen. Besonders kritisch wird es, wenn ein Arbeitnehmer trotz ausdrücklichen Verbots und vorheriger Abmahnung weiterhin umfangreiche Privatgespräche führt oder bewusst erhebliche private Zeiten als Arbeitszeit erfasst. Auch die konkrete Tätigkeit kann eine Rolle spielen. Bei einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit kann ein privates Telefonat unter Umständen deutlich schwerer wiegen als bei einer normalen Bürotätigkeit. Ob eine Kündigung wirksam ist, hängt deshalb nicht allein davon ab, dass während der Arbeitszeit telefoniert wurde. Entscheidend ist die Gesamtsituation.
Was gilt, wenn private Telefonate bisher geduldet wurden?
Hat der Arbeitgeber kurze private Telefonate über längere Zeit gekannt und geduldet, kann das bei der rechtlichen Bewertung eine Rolle spielen. Ein Arbeitnehmer kann dann nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass plötzlich jedes kurze Privatgespräch eine schwerwiegende Pflichtverletzung darstellt. Aus einer bisherigen Duldung folgt allerdings kein unbegrenztes Recht auf private Telefonate. Wer gelegentliche kurze Gespräche duldet, muss damit nicht gleichzeitig tägliche halbstündige Privatgespräche akzeptieren. Der Arbeitgeber kann außerdem für die Zukunft klare Regeln aufstellen. Für die Beschäftigten muss dann allerdings erkennbar sein, welche Vorgaben künftig gelten.
Was gilt im Homeoffice?
Auch im Homeoffice bleibt Arbeitszeit grundsätzlich Arbeitszeit. Die Arbeit von zu Hause bedeutet deshalb nicht, dass während der vereinbarten Arbeitszeit beliebig private Angelegenheiten erledigt werden dürfen. Ein kurzes privates Telefonat kann auch hier vorkommen. Werden allerdings regelmäßig längere private Gespräche geführt und diese Zeiten bewusst als Arbeitszeit erfasst, kann dies ebenfalls arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Im Homeoffice ist die Kontrolle für den Arbeitgeber zwar schwieriger. An den grundsätzlichen Pflichten des Arbeitnehmers ändert das jedoch nichts.
Was müssen Arbeitnehmer nach einer Kündigung beachten?
Wer wegen privater Telefonate eine Kündigung erhält, sollte zunächst genau prüfen, was der Arbeitgeber tatsächlich vorwirft. Geht es lediglich um unerlaubte Privatgespräche? Gab es ein ausdrückliches Verbot? Wurden die Telefonate bislang geduldet? Gab es bereits eine Abmahnung? Oder behauptet der Arbeitgeber zusätzlich, dass Arbeitszeit falsch erfasst oder sogar ein Arbeitszeitbetrug begangen wurde? Auch die Dauer und Häufigkeit der Gespräche sowie ein möglicher dringender Anlass können entscheidend sein. Besonders wichtig ist die Drei-Wochen-Frist. Wer sich gegen eine schriftliche Kündigung wehren möchte, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Diese Frist sollte nicht abgewartet werden, nur weil zunächst noch mit dem Arbeitgeber über den Kündigungsgrund gesprochen wird.
Ein kurzes Beispiel
Ein Arbeitnehmer ist seit zwölf Jahren im Unternehmen beschäftigt. Kurze private Telefonate werden im Betrieb bislang geduldet. Eines Tages ruft seine Ehefrau an, weil das gemeinsame Kind krank aus der Schule abgeholt werden muss. Das Gespräch dauert drei Minuten. Eine Kündigung allein wegen dieses Telefonats wäre rechtlich ganz anders zu bewerten als folgender Fall: Der Arbeitnehmer wurde bereits mehrfach darauf hingewiesen, während der Arbeitszeit nicht privat zu telefonieren. Er erhielt wegen täglicher längerer Privatgespräche eine einschlägige Abmahnung. Trotzdem telefoniert er weiterhin regelmäßig eine halbe Stunde privat und erfasst diese Zeit vollständig als Arbeitszeit. Die beiden Fälle zeigen, warum sich die Frage „Kann man wegen eines privaten Telefonats gekündigt werden?“ nicht pauschal beantworten lässt.
Fazit
Ein privates Telefonat während der Arbeitszeit ist nicht automatisch ein Kündigungsgrund. Entscheidend sind vor allem die Dauer und Häufigkeit der Gespräche, die betrieblichen Regeln, eine mögliche bisherige Duldung und bereits ausgesprochene Abmahnungen. Besonders ernst wird es, wenn ein Arbeitnehmer trotz eindeutiger Vorgaben und Abmahnung weiter umfangreiche Privatgespräche führt oder erhebliche private Zeiten bewusst als Arbeitszeit erfasst. Dann kann aus einem zunächst alltäglichen Verhalten eine schwerwiegende arbeitsrechtliche Pflichtverletzung werden. Wer wegen privater Telefonate eine Abmahnung oder Kündigung erhält, sollte deshalb den gesamten Sachverhalt prüfen lassen und insbesondere die Drei-Wochen-Frist für eine mögliche Kündigungsschutzklage beachten.





