SENEC-Kunden haben keine Handhabe gegen Ferneingriff
Ähnlich erging es unserem Mandanten, der sich für den Erwerb einer Photovoltaikanlage inklusive eines SENEC V3 Hybrid Duo Heimspeichers entschieden hatte. Die gesamte Anlage inklusive der Dach- und Elektroinstallationen erforderte eine Bruttoinvestition von 26.381,53 EUR, wobei auf den SENEC-Heimspeicher 11.245,50 EUR brutto entfielen. Mit einer maximalen Speicherkapazität von 7,5 kWh schien der Käufer auf der sicheren Seite. Dass die Herstellerin sich die Fernsteuerung des Heimspeichers per Internet vorbehalten hatte, erschien unserem Mandanten zunächst nicht problematisch.
Das änderte sich, als verschiedene Eigentümer durch Verpuffungen in ihren Technikräumen aufgeschreckt wurden. Die SENEC-Beschwerden nahmen zu und veranlassten das Unternehmen, aus Sicherheitsgründen alle baugleichen Heimspeicher per Fernabschaltung in einen geregelten Stand-by zu versetzen. Das betraf ca. 66.000 SENEC-Speicher, die nun mit einer reduzierten Ladekapazität von ca. 70 Prozent auskommen mussten. Die Eigentümer hatten dagegen keine Handhabe und konnten ihre Speicher erst einen Monat später nach Abschluss der Untersuchungen wieder uneingeschränkt nutzen.
Herstellerin bietet Ausgleichszahlungen an
Dabei blieb es jedoch nicht. Ein knappes Jahr später kam es zu weiteren Brandvorfällen, sodass SENEC die baugleichen Stromspeicher erneut für zwei Monate drosselte. Weitere fünf Monate später kam eine weitere Stand-by-Runde, die bis heute nicht aufgehoben wurde. Seitdem ist die Ladekapazität auf 70 Prozent beschränkt (Konditionierungsbetrieb). SENEC stellte für den Sommer 2024 neue LFP-Batteriezellen bzw. -Speicher in Aussicht. Bis dahin müssten die Heimspeicher im Konditionierungsbetrieb bleiben.
Zur Kompensation bot SENEC den betroffenen Eigentümern Ausgleichszahlungen sowie den Einbau zusätzlicher Module an. Mit deren Hilfe könnte die vollständige Speicherkapazität bis zum Austausch der Batteriezellen sichergestellt werden.
Eigentümer klagt wegen der andauernden SENEC-Störungen
Unser Mandant wandte sich Hilfe suchend an unsere SENEC-Anwälte. Er war der Überzeugung, dass sich der Batteriespeicher durch die kurzschlussgefährdeten Nickel-Kobalt-Lithium-Zellen nicht für die geplante Nutzung eigne. Zudem stelle die Kapazitätseinschränkung nicht nur einen Sachmangel, sondern auch einen Verstoß gegen die vertraglich vereinbarte Herstellergarantie dar.
Wir forderten die Beklagte per E-Mail zur Nachbesserung bzw. zur Herstellung der uneingeschränkten und sicheren Leistungsfähigkeit des Heimspeichers auf. Ohne Reaktion. Daraufhin erklärten wir im Namen des Mandanten den Rücktritt vom Kaufvertrag bezüglich des SENEC-Heimspeichers. Gegen dessen Rückgabe sollte der dafür entrichtete Kaufpreis zurückerstattet werden. Auch hierauf erfolgte keine Reaktion.
LG Traunstein: Abweichung von der vertraglichen Sollleistung ist bei SENEC erheblich
Die dauerhafte Reduzierung der Ladekapazität stelle trotz der Ausgleichszahlungen der Herstellerin einen Mangel dar, erklärten die Richter des LG Traunstein. Ähnlich hatten bereits die Landgerichte Konstanz und Detmold entschieden. Zudem liege hier nicht nur ein vermutlicher Mangel an den Batteriezellen, sondern auch in der softwarebedingt verringerten Kapazität des SENEC-Speichers vor.
Dem Kläger sei es nicht zuzumuten, monatelang auf Nachbesserung zu warten. Daher habe er einen Rückzahlungsanspruch für den SENEC-Heimspeicher von 11.245,50 EUR brutto. Allerdings müsse er sich die Nutzungsvorteile von rund 2.000 EUR anrechnen lassen. Gegen Rückgabe des Geräts stehe unserem Mandanten demnach eine Rückerstattung von 9.245,50 EUR zu.
Lassen Sie sich von SENEC nicht handlungsunfähig machen!
Seit den ersten Verpuffungen und Brandentwicklungen in SENEC-Speichern sind mehrere Jahre vergangen. Während auch unser Mandant zu Beginn noch geduldig auf die Freigabe seines Batteriespeichers wartete, wurde nach wiederholten SENEC-Problemen deutlich, dass keine schnelle Lösung in Sicht war. Da die Herstellerin die vertraglich vereinbarte Ladekapazität selten eingehalten hatte, bestand ein Rückgaberecht.
Wenn Sie Ihren Heimspeicher ebenfalls aufgrund ständiger Ferneingriffe oder wegen Verpuffungen und Bränden nur eingeschränkt oder gar nicht nutzen können, wenden Sie sich an uns. Die SENEC- Anwälte unserer Kanzlei haben bereits zahlreiche Eigentümer von SENEC-Heimspeichern erfolgreich vertreten. Wir setzen auch Ihr Recht durch.