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Wann der Ex-Chef Informationen über Mitarbeiter weitergeben darf — und wann nicht

Arbeitsrecht
21/8/24
3
Min. Lesezeit
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Solange man als Arbeitnehmer in einem Unternehmen tätig ist, nimmt man einen besonders kommunikationsfreudigen Chef eben hin. Nach dem Ausscheiden hat der ehemalige Arbeitgeber jedoch Regeln zu beachten. Die unerlaubte Weitergabe von Informationen durch den Ex-Chef kann nämlich spätestens im Bewerbungsverfahren problematisch werden. Welche Rechte haben Arbeitnehmer und was sollten Arbeitgeber ausgeschiedener Mitarbeiter beachten?

Dürfen sich alte und neue Arbeitgeber über einen Arbeitnehmer austauschen?

Spätestens bei einem Jobwechsel fragt man sich, ob das bisherige Unternehmen antworten darf, wenn sich ein potenziell neuer Arbeitgeber nach Leistung und Verhalten erkundigen will. Denn viele Arbeitgeber trauen den guten Zeugnissen nicht. Schließlich werden diese häufig erst im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses erstritten oder von den ausgeschiedenen Arbeitnehmern selbst formuliert.

Negative Auskünfte des Ex-Chefs können die Ausgangssituation im Bewerbungsverfahren erheblich verschlechtern. Häufig entscheiden sich daraufhin suchende Unternehmen direkt für eine Ablehnung. Die Informationen des ehemaligen Arbeitgebers können vor allem in derselben Branche durchaus zu nachhaltigen Problemen führen.

Für die Kontaktaufnahme mit dem Ex-Chef ist die Zustimmung erforderlich

Ohne Zustimmung des Arbeitnehmers darf weder die Personalabteilung eines neuen Arbeitgebers Kontakt mit dem Ex-Chef aufnehmen noch umgekehrt. Schwierig wird es, wenn Sie beispielsweise in einem Bewerbungsgespräch um Zustimmung zum Austausch mit dem ehemaligen Arbeitgeber gebeten werden. Dann sollten Ihnen die Konsequenzen bekannt sein.

Wenn Sie dem zustimmen, darf Ihr Ex-Chef wahrheitsgemäß über Leistungen und Verhalten informieren. Sofern die Aussagen für Sie positiv ausfallen, ist das unproblematisch. Wäre manches Detail jedoch besser bei Ihrem alten Unternehmen aufgehoben, sollten Sie den Informationsaustausch ablehnen. Dies müssen Sie auch nicht begründen.

Wichtig: Das Unternehmen, bei dem Sie sich beworben haben, darf sich nicht gegen Ihren Willen mit dem früheren Chef austauschen, da dies Ihr Persönlichkeitsrecht verletzen würde.

LAG Rheinland-Pfalz: Unautorisierte Auskünfte des Ex-Chefs sind bei berechtigtem Interesse zulässig

Wenn Ihr Ex-Chef von einem berechtigten Interesse an der Weitergabe bestimmter Informationen ausgehen kann, ist er ohne Zustimmung auskunftsberechtigt. Vorausgesetzt, die Auskünfte erfolgen wahrheitsgemäß und beziehen sich nur auf das Arbeitsverhältnis. Das kann jedoch auch unangenehme Wahrheiten betreffen.

Das LAG Rheinland-Pfalz entschied, dass der ehemalige Chef andere Arbeitgeber vor einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer schützen darf, wenn die Gründe schwerwiegend sind (05.07.2022, Az. 6 Sa 54/22). Ist der ehemalige Arbeitnehmer beispielsweise durch Diebstahl oder Betrug aufgefallen, darf der Ex-Arbeitgeber ein interessiertes Unternehmen darüber informieren. Gab es im Team lediglich die üblichen Unstimmigkeiten oder kam der Mitarbeiter des Öfteren zu spät, berechtigt dies nicht zu einer unautorisierten Auskunft.

Bei unberechtigten Auskünften kann eine Unterlassungserklärung helfen

Wenn Sie erfahren, dass Ihr ehemaliger Arbeitgeber unberechtigt Informationen über Sie preisgibt, ist der erste Schritt das persönliche Gespräch. Wenden Sie sich an den auskunftsfreudigen Ex-Chef oder die Personalabteilung und fordern Sie diese Personen auf, unberechtigte und unwahre Aussagen oder Informationen über Ihr Privatleben zu unterlassen.

Erweist sich der ehemalige Arbeitgeber weiterhin als zu kommunikationsfreudig, können Sie sich dagegen zur Wehr setzen. Plaudert der Ex-Chef zum Beispiel offen über Ihre Parteizugehörigkeit oder sexuelle Orientierung, kann eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung Abhilfe schaffen.

Häufig steht Ihnen auch Schadensersatz zu. Dazu müssen Sie allerdings nachweisen, dass die Informationen des ehemaligen Chefs schuld daran waren, dass Sie eine Ablehnung im Bewerbungsverfahren erhielten oder anderweitige Nachteile erlitten haben.

Personenbezogene Daten beim Ex-Arbeitgeber löschen lassen

Ausgeschiedene Mitarbeiter sollten nicht nur mit einer bewussten Informationsweitergabe rechnen, sondern auch mit der unbewussten. Denn nach dem Ausscheiden müssen Zugangsberechtigungen, Kompetenzen, Passwörter, E-Mails und Mitarbeiterdaten gelöscht bzw. sicher archiviert werden. Dabei sollte die Teamvorstellung auf den unterschiedlichen Social-Media-Kanälen ebenso wenig vergessen werden wie personenbezogene Daten in Apps, auf der Firmenwebsite und in Fremdsoftware wie Google Docs o. ä.

Ihr Name, Porträtfotos, Abbildungen des Teams oder alle sonstigen personenbezogenen und personenbeziehbaren Daten müssen entfernt werden. Das ist auch aus Gründen der Sicherheit wichtig. Inaktive, aber bestehende Konten und Passwörter werden schnell zur Angriffsfläche von Hackern. Sie dienen dem Datendiebstahl oder dem Infiltrieren von Malware in das unternehmerische IT-System.

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