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Arbeitgeber muss die Urlaubswünsche der Eltern schulpflichtiger Kinder berücksichtigen

Arbeitsrecht
4/7/24
3
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Arbeitnehmer mit Kindern können ein Lied davon singen: Kaum kommt der Nachwuchs in die Schule, wird die Urlaubsplanung zur jährlichen Herausforderung. Alle Eltern erhoffen sich in den Schulferien eine gemeinsame Zeit mit der ganzen Familie. Wer hat Vorrang in der Urlaubsplanung und was kann man tun, wenn der Urlaubswunsch verwehrt bleibt?

Haben Eltern Anspruch auf Urlaub während der Schulferien?

Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist im Bundesurlaubsgesetz in § 1 geregelt. § 7 BurlG sieht vor, dass die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. Allerdings besteht kein gesetzlich festgelegter Anspruch auf Urlaub zu bestimmten Zeiten. In vielen Unternehmen schaffen jedoch Arbeitsverträge, Tarifverträge oder eine Betriebsvereinbarung die nötige Klarheit, wie die Urlaubsplanung der Belegschaft erfolgt.

Fehlende Vereinbarungen werden spätestens dann ein Problem, wenn schulpflichtige Kinder vorhanden sind und die Familie sich gemeinsam erholen will.

Was tun, wenn die Urlaubsplanung Probleme bereitet?

Der Arbeitgeber hat die Aufgabe, eine gerechte Verteilung der Urlaubszeiten sicherzustellen. Kollidieren die Urlaubswünsche der Belegschaft miteinander, kann im ersten Schritt ein Gespräch mit dem Vorgesetzten Abhilfe schaffen. Führt dieser für die Ablehnung dringende betriebliche Belange an, hat eine Abwägung zwischen dem Interesse des Mitarbeiters und den betrieblichen Gründen zu erfolgen. Soziale Gesichtspunkte wie schulpflichtige Kinder können dabei entscheidend sein.

Bleibt der Arbeitgeber bei seiner ablehnenden Haltung, kann der zurückgewiesene Arbeitnehmer gerichtlich dagegen vorgehen. Wurden bei der Urlaubsplanung beispielsweise Kollegen bevorzugt, für die keine sozialen Gesichtspunkte sprechen, kann der Mitarbeiter die Entscheidung durch das zuständige Arbeitsgericht prüfen lassen. Der Arbeitgeber trägt dabei die Beweislast.

Tipp: Aus Zeitgründen bietet sich dazu der Erlass einer einstweiligen Verfügung an.

Familienvater reicht vergeblich Urlaubsantrag für die Schulferien ein

Schulferien und Urlaubsplanung sind oft schlecht vereinbar. Diese Erfahrung machte auch ein Omnibusfahrer mit schulpflichtigen Kindern, der mehrere Urlaube in den gesetzlichen Schulferien plante. Nachdem er seine Urlaubsplanung abgeliefert hatte, teilte ihm der Arbeitgeber mit, dass alle Urlaubszeiten in den Ferien bereits besetzt seien. Diese seien in Abstimmung mit dem Betriebsrat genehmigt worden.

Warum die Planung anderer Arbeitnehmer vorzeitig erfolgte und genehmigt worden war, ließ das Unternehmen im Unklaren. Auch der Einwand des Antragstellers, seine Familie sei insbesondere auf die Sommerferien angewiesen, ließ der Arbeitgeber nicht gelten.

Daraufhin klagte der Arbeitnehmer.

ArbG Köln: Arbeitgeber muss begründen, warum Mitarbeiter bei der Urlaubsplanung sozial bevorzugt werden

Die pauschale und unbegründete Absage des Arbeitgebers stufte das Arbeitsgericht (ArbG) Köln als unzureichend ein. Das umfasste auch die gegenüber dem Gericht vorgetragene Begründung, es habe sich um gesundheitlich angeschlagene Arbeitnehmer gehandelt bzw. um Eltern, die schon im vergangenen Jahr keine Urlaubsgenehmigung in den Sommerferien erhalten hätten. Zudem könne Urlaub aufgrund der ganzjährigen Bereitstellung des öffentlichen Personennahverkehrs und der Unternehmensstruktur nur einer bestimmten Anzahl an Arbeitnehmern gewährt werden. Daher könnten lediglich 70 Mitarbeiter gleichzeitig Urlaub bekommen, jeweils hälftig aufgeteilt auf die Schulferien.

Den Richtern fehlte u. a. die Information, welcheArbeitnehmer konkret Urlaub nehmen durften. Das Unternehmen begründete auchnicht, warum diese Kollegen nach sozialen Gesichtspunkten vorrangig behandeltworden waren. Daher erkannte das Arbeitsgerichtden Urlaubsanspruch des Klägers zum gewünschten Zeitraum an und bewilligtedessen Urlaub (ArbG Köln v. 02.07.2014, Az.: 14 Ga 65/14).

Eigenmächtige Befreiung von der Schulpflicht keine Alternative

Wenn der Urlaub in den Schulferien nicht bewilligt wird, sind die Eltern im Zugzwang. Ihnen bleiben nur Zeiten, die für schulpflichtige Kinder an sich nicht realisierbar sind. Häufig beantragen Eltern für diesen Zeitraum die Befreiung des Kindes von der Schulpflicht. Da solche „vorzeitigen Ferien“ immer häufiger in Anspruch genommen werden und den Schulbetrieb beeinträchtigen, lehnen die Bundesländer inzwischen entsprechende Anträge ab. Für viele Familien kein Hinderungsgrund, sie entscheiden sich für eine eigenmächtige Schulbefreiung. Schließlich kann man so stressfrei in den Urlaub starten und das Ferienhaus auch noch günstiger mieten.

„Blaumachen“ kann für Eltern teuer werden

Das „Blaumachen“ von schulpflichtigen Kindern wurde lange toleriert. Tatsächlich ist es verboten, da die Schulpflicht jeweils bis zum offiziellen Beginn der Ferien andauert. Eine Befreiung ist nur aus wichtigen Gründen möglich. Dazu können beispielsweise Ereignisse wie Beerdigungen, Hochzeiten, Sportwettkämpfe, Theateraufführungen oder Kuraufenthalte gehören.

Setzen sich Eltern darüber hinweg, erheben die Ordnungsämter in der Regel Bußgelder. Diese unterscheiden sich je nach Bundesland und Anzahl der „beurlaubten“ schulpflichtigen Kinder und reichen von 5 bis 150 EUR pro Kind und „geschwänztem“ Schultag. Unterm Strich kann ein Bußgeld von maximal 2.500 EUR erhoben werden.

Tipp: Je nach Bundesland kommt es sogar vor, dass die Polizei wenige Tage vor und nach den Schulferien an Flughäfen oder Bahnhöfen nach selbst beurlaubten Schulkindern Ausschau hält. Wer dabei entdeckt wird, bekommt nicht nur Ärger mit der Schule, sondern oft auch mit dem Arbeitgeber. Ist ein Elternteil verbeamtet, sollten die Konsequenzen gut bedacht werden.

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