CopeCart als Vertragspartnerin – nicht der Coach
Unser Mandant buchte im April 2024 zwei Coaching-Programme des Coaches Lukas Schmalz über die Plattform CopeCart: „Die 3C-Formel" - ein Videokurs zum Aufbau eines anonymen Instagram-Accounts und „INSTA Mastermind" - eine 16-wöchige Beratung zum Reichweitenaufbau via Zoom. Gesamtpreis: 3.570 Euro. Vertragspartnerin war nicht der Coach, sondern CopeCart selbst.
Der Trick mit den zwei Verträgen
CopeCart versuchte, das Fernunterrichtsschutzgesetz zu umgehen, indem die Leistungen auf zwei scheinbar unabhängige Produkte aufgeteilt wurden. Jedes Produkt enthielt den Hinweis, es sei „eigenständig" und stehe „in keinster Weise in Verbindung" mit dem anderen.
Das Gericht ließ das nicht gelten. Es stellte fest: Beide Produkte verfolgen dasselbe Ziel und zwar den Aufbau einer Instagram-Präsenz zum Verkauf digitaler Produkte. Ohne das jeweils andere Produkt macht keines der beiden für sich allein Sinn. Die Aufspaltung ist damit eine Umgehung nach § 8 FernUSG und die Verträge sind als Einheit zu betrachten.
Schwerpunkt lag auf den Videos - nicht den Live-Calls
CopeCart argumentierte, der zeitliche Schwerpunkt liege auf den Zoom-Calls: 16 Stunden Live-Beratung gegenüber nur 8 Stunden Videomaterial. Das Gericht sah das anders. Entscheidend ist nicht allein die Laufzeit, sondern der Charakter der Inhalte. Das Videomaterial stand dauerhaft und jederzeit abrufbar zur Verfügung und konnte beliebig oft und in unterschiedlicher Geschwindigkeit angeschaut werden. Die Zoom-Calls hingegen waren auf einen fixen 16-Wochen-Zeitraum begrenzt. Der asynchrone Teil der Wissensvermittlung stand damit im Vordergrund.
Lernzielkontrolle: Fragerecht reicht aus
CopeCart bestritt, dass eine Lernerfolgskontrolle stattfand. Das Gericht folgte dem nicht. Nach aktueller BGH-Rechtsprechung genügt es, wenn dem Lernenden ein vertragliches Fragerecht eingeräumt ist. Eine Beratung, bei der keine Fragen gestellt werden dürfen, wäre praktisch nur ein Vortrag und das entspricht nicht dem, was vertraglich geschuldet war.
Kein Wertersatz für CopeCart
CopeCart konnte keinen Abzug für bereits erbrachte Leistungen durchsetzen. Das Gericht stellte fest: Es war nicht ersichtlich, ob unser Mandant - bei Kenntnis der fehlenden Zulassung - einen anderen Anbieter beauftragt hätte. Einen messbaren Vorteil, den er durch das Coaching erlangt hat, konnte CopeCart nicht konkret darlegen.
CopeCart haftet direkt – auch wenn der Coach nicht mehr erreichbar ist
Dieses Urteil zeigt: Wer ein Coaching über CopeCart oder ähnliche Plattformen wie Digistore24 gebucht hat, kann direkt gegen die Plattform vorgehen, unabhängig davon, ob der Coach noch erreichbar ist. Und: Der Versuch, das FernUSG durch künstliche Aufspaltung in mehrere Verträge zu umgehen, wird von Gerichten zunehmend erkannt und sanktioniert.
Wir prüfen Ihren Vertrag kostenlos und sagen Ihnen, ob eine Rückforderung aussichtsreich ist. Unsere Kanzlei ist bundesweit tätig und hat bereits zahlreichen Mandant/-innen erfolgreich bei der Rückforderung von Coaching-Kosten geholfen und das auch bei laufenden Raten, Klarna-Finanzierungen oder bereits eingegangenen Mahnbescheiden.





