Onlinemarketing-Coaching für 8.000 Euro
Unser Mandant wurde über Social Media auf das Coaching der Weiss Consulting & Marketing GmbH zum Thema Onlinemarketing aufmerksam und schloss im November 2025 einen Vertrag über 8.000 Euro. Vertraglich vereinbart waren ein Videokurs mit 90 Stunden abrufbarem Material im Mitgliederbereich, wöchentliche Live-Calls mit einem Mindestumfang von 150 Stunden sowie technischer Support. Er zahlte zunächst 298 Euro, den Rest verweigerte er. Weiss Consulting wies die Rückforderung zurück. Unser Mandant klagte auf Rückzahlung der 298 Euro und auf Feststellung, keine weiteren Zahlungen zu schulden. Beides mit Erfolg.
Reihenfolge im Vertrag verrät den Schwerpunkt
Weiss Consulting argumentierte, die Live-Calls überwögen mit 150 Stunden die 90 Stunden Videomaterial deutlich. Das Gericht ließ das nicht gelten und verwies auf einen einfachen, aber aussagekräftigen Punkt: Im Vertrag steht der Videokurs an erster Stelle, deutlich hervorgehoben. Die Live-Calls folgen erst danach. Diese Struktur spiegelt den tatsächlichen Schwerpunkt des Angebots wider.
Entscheidend ist nach aktueller BGH-Rechtsprechung ohnehin nicht die bloße Stundenzahl, sondern die Funktion der einzelnen Leistungen für den angestrebten Lernerfolg. Das Gericht stellte fest: Der Schwerpunkt lag eindeutig auf der asynchronen Wissensvermittlung durch die abrufbaren Videos. Auch der WhatsApp-Support zählt dabei als asynchrones Kommunikationsmittel.
ZFU-Auskunft aus der Vergangenheit hilft nicht
Weiss Consulting verwies auf eine Auskunft der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU), die vor über drei Jahren eine Zulassungspflicht verneint hatte. Das Gericht ließ das ausdrücklich nicht gelten. Seit dieser Auskunft hat der BGH in einer Vielzahl von Urteilen die Anwendbarkeit des FernUSG auf Online-Coachings grundlegend geklärt und weiterentwickelt. Ob die ZFU heute noch zu derselben Einschätzung käme, bezweifelte das Gericht ausdrücklich.
Lernzielkontrolle: WhatsApp-Gruppe mit Mentoren reicht
Unser Mandant schilderte im Gerichtstermin, dass es WhatsApp-Gruppen mit mehreren Mentoren gab, an die Fragen gestellt werden konnten und beantwortet wurden. In den Live-Calls wurden ebenfalls Fragen zu den Videomodulen sowie zu praktischen Themen wie Kundengesprächen und Feedback gestellt. Das Gericht sah damit die Lernzielkontrolle als erfüllt an.
Was das für andere Betroffene bedeutet
Dieses Urteil zeigt: Selbst wenn Live-Calls in der Stundenzahl das Videomaterial überwiegen, kann der Vertrag trotzdem unter das FernUSG fallen, wenn der Videokurs inhaltlich und strukturell den Kern des Angebots bildet. Und: Alte ZFU-Auskünfte bieten keinen verlässlichen Schutz mehr, da sich die BGH-Rechtsprechung seit 2025 grundlegend weiterentwickelt hat.
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