Das Coaching und die Umsatzgarantie
Unser Mandant schloss im Mai 2025 einen Coaching-Vertrag mit der salesHAX Consulting GmbH für insgesamt 9.000 Euro ab. Das Programm umfasste Zugang zu einer Lernplattform mit vorproduzierten Videos, eine Messenger-Gruppe, 1:1-Video-Calls mit einem Coach, regelmäßige aufgezeichnete Gruppen-Videokonferenzen sowie die Teilnahme an einem Bootcamp in Hamburg. Außerdem war eine Umsatzgarantie von 18.000 Euro vereinbart. Unser Mandant zahlte zunächst 3.000 Euro und den Rest verweigerte er.
salesHAX klagte auf Zahlung der ausstehenden 7.140 Euro und beantragte zusätzlich die Erstattung außergerichtlicher Kosten. Unser Mandant klagte seinerseits auf Rückzahlung der bereits geleisteten 3.000 Euro und auf Feststellung, keine weiteren Zahlungen zu schulden.
„Wir schulen dich im Verkauf" und dann: „Wir schulen nicht"
salesHAX behauptete, der Schwerpunkt des Angebots liege auf individueller Beratung, nicht auf Wissensvermittlung. Ziel sei Kundengewinnung und Umsatzsteigerung - keine Lernzielkontrolle, kein Abschluss.
Das Gericht ließ das nicht gelten und verwies dabei auf einen bemerkenswerten Widerspruch: Auf der Website von salesHAX warb das Unternehmen mit dem Satz „Wir schulen dich im Verkauf". Im Prozess behauptete dieselbe Beklagte schriftlich, Ziel sei es gerade nicht, Kunden zu „schulen". Das Gericht sprach von einem „terminologisch widersprüchlichen Verhalten" und wertete die Website-Aussagen als maßgeblich für die Vertragsauslegung. Auch die Begriffe „Lektionen", „Bootcamp" und „Workshop" auf der Website deuteten eindeutig auf Wissensvermittlung hin.
Aufgezeichnete Calls zählen wieder nicht als Live-Unterricht
salesHAX legte dar, das Programm bestehe zu 80 % aus synchronen Inhalten - darunter ein Bootcamp von 50 Stunden, 1:1-Calls von 22,75 Stunden und Gruppen-Live-Calls von 13 Stunden. Das Gericht differenzierte: Die wöchentlichen Online-Meetings wurden aufgezeichnet und standen jederzeit abrufbar zur Verfügung. Nach gefestigter BGH-Rechtsprechung gelten aufgezeichnete Calls als asynchroner Unterricht. Zusammen mit den Videos, dem Mitgliederbereich und dem WhatsApp-Support überwogen damit die asynchronen Inhalte. Das Bootcamp, das gar nicht zustande kam, blieb bei der Bewertung außen vor.
Umsatzgarantie und FernUSG vertragen sich nicht
Das Gericht wies zudem auf einen weiteren Widerspruch hin: salesHAX versprach eine konkrete Umsatzsteigerung auf 18.000 Euro und schloss in den AGB aber gleichzeitig jeden wirtschaftlichen Erfolg als vertraglich geschuldetes Ergebnis aus. Auch dieser Widerspruch in den Vertragsbedingungen fiel zu Lasten von salesHAX aus.
Widerklage vollständig abgewiesen
Da der Vertrag nichtig ist, konnte salesHAX weder die ausstehenden Raten einklagen noch außergerichtliche Kosten geltend machen. Die Widerklage wurde vollständig abgewiesen. Unser Mandant erhält die bereits gezahlten 3.000 Euro zurück und schuldet keinen weiteren Cent.
Was das für andere Betroffene bedeutet
Dieses Urteil ist besonders relevant für alle, die ein Coaching noch nicht vollständig bezahlt haben. Wer bei einer Zahlungsaufforderung oder Klage des Anbieters sitzt, muss nicht zahlen, wenn der Vertrag nichtig ist. Und: Werbung auf der Website des Anbieters kann gegen ihn verwendet werden, wenn sie im Widerspruch zu seinen prozessualen Behauptungen steht.
Wenn Sie eine Zahlungsaufforderung, einen Mahnbescheid oder eine Klage für ein Coaching erhalten haben, prüfen wir Ihren Fall kostenlos. Unsere Kanzlei ist bundesweit tätig und verteidigt Mandant/-innen erfolgreich gegen Zahlungsansprüche aus nichtigen Coaching-Verträgen und fordert bereits gezahlte Beträge zurück.
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