„DocLeader Academy" für Ärzte
Unser Mandant wurde über Facebook auf das Programm „DocLeader – Finanzielle Freiheit" des Beklagten Jan Ackermann aufmerksam. Im Oktober 2022 schloss er einen Vertrag über die sechsmonatige DocLeader Academy für 17.850 Euro ab. Das Programm richtete sich gezielt an Ärzte und versprach, die eigene Praxis effizienter auszurichten. Vertraglich vereinbart waren Zugang zu einer Lernplattform mit vorproduzierten Videos in Modulen, eine Messenger-Gruppe, regelmäßige Live-Calls mit mehreren Teilnehmern, vereinzelte 1:1-Calls sowie Tools wie Excel, Word und PowerPoint.
„Academy" verrät mehr als die Vertragsbeschreibung
Jan Ackermann bezeichnete sein Angebot selbst als „Academy", ein Begriff, der nach Auffassung des Gerichts den Eindruck erweckt, dass Lernziele erreicht werden sollen, die unabhängig von der persönlichen Situation des einzelnen Teilnehmers sind. Auch inhaltlich sah das Gericht eindeutig Wissensvermittlung im Vordergrund: Personalführung, Unternehmensstruktur, betriebswirtschaftliche Themen, dies hat der Beklagte im Gerichtstermin selbst eingeräumt.
Die wenigen 1:1-Calls fielen nach Auffassung des Gerichts nicht ins Gewicht. Die Gruppen-Calls mit mehreren Teilnehmern seien keine individuelle Beratung, denn von ihnen profitiert jeder Teilnehmer gleichermaßen, unabhängig von seiner persönlichen Situation.
Aufgezeichnete Calls: Im Gerichtstermin selbst eingeräumt
Jan Ackermann hatte schriftsätzlich behauptet, die Live-Calls machten mit rund 70 Stunden den überwiegenden Teil des Programms aus. In der mündlichen Verhandlung räumte er dann selbst ein, dass die wöchentlichen Mittwochscalls aufgezeichnet und anschließend auf der Lernplattform für alle Teilnehmer hochgeladen wurden und zwar auch für diejenigen, die nicht live dabei waren. Damit waren sie für das Gericht asynchroner Unterricht. Synchrone Teilnahme war weder erforderlich noch verpflichtend.
Anwaltskosten zugesprochen
Das Gericht sprach auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.287,70 Euro zu und begründete das damit, dass Jan Ackermann durch den Abschluss eines Vertrags ohne FernUSG-Zulassung fahrlässig gegen ein Schutzgesetz verstoßen hat.
Kein Wertersatz trotz kostenlosem Einstieg
Jan Ackermann versuchte, einen Wertersatz geltend zu machen und verwies auf ein alternatives Coaching-Angebot als Beleg für die Marktüblichkeit des Preises. Das Gericht ließ das nicht gelten. Unser Mandant hatte sich ursprünglich nach einem kostenlosen Workshop für das Programm entschieden, was den Schluss nahelegt, dass er gerade auf diesen spezifischen Anbieter vertraute. Dass er bei einem anderen Anbieter denselben Betrag gezahlt hätte, konnte Jan Ackermann nicht belegen.
Was das für andere Betroffene bedeutet
Dieses Urteil zeigt: Das FernUSG gilt auch für hochpreisige Nischen-Coachings, die sich gezielt an Berufsgruppen wie Ärzte richten. Und: Wer einen Anbieter nach einem kostenlosen Schnupperevent bucht, muss nicht befürchten, dass dies gegen ihn verwendet wird. Das Gericht sah darin gerade kein Indiz für eine generelle Weiterbildungsbereitschaft bei beliebigen Anbietern. Außerdem: In geeigneten Fällen können auch vorgerichtliche Anwaltskosten vom Coaching-Anbieter eingefordert werden.
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