Was unser Mandant gebucht hatte
Unser Mandant schloss im Februar 2022 einen Vertrag mit der Helfenstein Consulting GmbH über den „E-Commerce QUANTUM Videokurs" für 4.165 Euro. Das Programm umfasste Zugang zu einer Onlineplattform mit über 250 Videos, sechs thematische Module unter anderem zu „Rechtliche Grundlagen" und „Shopify-Shop einrichten", Bonusvideos, einen einmaligen 60-minütigen 1:1-Call, drei Monate wöchentliche Gruppen-Calls mit Q&A sowie lebenslänglichen Zugriff auf das Videomaterial. Im Vertrag stand außerdem: Bei korrekter Umsetzung des Videomaterials sei es möglich, 3.000 Euro netto zu erwirtschaften.
Schwerpunkt lag eindeutig auf den Videos
Helfenstein Consulting argumentierte, der Vertrag sei kein Fernunterricht, sondern eine individuelle Beratung und eine Lernerfolgskontrolle habe nicht stattgefunden, da unserem Mandanten keine Aufgaben zugeschickt wurden. Das Gericht folgte dem nicht. Es stellte fest: Schon der Name „E-Commerce QUANTUM Videokurs" macht den Charakter des Angebots deutlich. Inhalt und Ziel des Programms - Kenntnisse vermitteln, um damit Geld zu verdienen - sprechen eindeutig für Fernunterricht. Der einmalige 1:1-Call und die Gruppen-Calls treten quantitativ wie qualitativ hinter dem dauerhaft verfügbaren Videomaterial mit über 250 Videos zurück. Sogar die im Vertrag versprochene Verdienstmöglichkeit bezog sich ausdrücklich auf die Umsetzung des Videomaterials und nicht auf die Calls.
Lernzielkontrolle: Q&A reicht
Zur Frage der Lernerfolgskontrolle war das Gericht klar: Es reicht aus, dass der Lernende im Rahmen der Coaching-Calls Fragen zum gelernten Stoff stellen konnte. Das vertraglich vereinbarte „abschließende Q&A zu allen Themen und Fragen" erfüllt diese Voraussetzung. Dass keine schriftlichen Aufgaben gestellt wurden, ändert daran nichts.
Kein Wertersatz für Helfenstein
Helfenstein Consulting konnte keinen Abzug für bereits erbrachte Leistungen durchsetzen. Es wurden keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ein messbarer Vorteil für unseren Mandanten ergeben hätte.
Was dieses Urteil für andere Betroffene bedeutet
Helfenstein Consulting ist kein Einzelfall. Viele E-Commerce- und Business-Coaching-Anbieter strukturieren ihre Programme nach demselben Muster: ein umfangreicher Videokurs als Kern, ergänzt durch Calls und Community-Zugang. Genau dieses Modell fällt nach der aktuellen Rechtsprechung unter das FernUSG und ist ohne staatliche Zulassung nichtig.
Wir prüfen Ihren Vertrag kostenlos und sagen Ihnen, ob eine Rückforderung aussichtsreich ist. Unsere Kanzlei ist bundesweit tätig und hat bereits zahlreichen Mandant/-innen erfolgreich bei der Rückforderung von Coaching-Kosten geholfen und das auch bei laufenden Raten, Klarna-Finanzierungen oder bereits eingegangenen Mahnbescheiden.





