Ein Steuercoaching für fast 13.000 Euro
Unser Mandant schloss 2023 einen Vertrag über das „Next Level Steuercoaching Gold" mit dem Ziel: die eigene Steuerstrategie selbst entwickeln und Steuer- und Rechtsberater „auf Augenhöhe" begleiten können. Das Programm umfasste acht aufeinander aufbauende Online-Module mit über 30 Stunden Videomaterial, vierzehntägige Live-Webinare, umfangreiches Printmaterial, ein Jahr Premium-Support, Beratungsgutscheine sowie mehrere Vor-Ort-Events in Düsseldorf zum Gesamtpreis von 12.693,84 Euro.
Wer ist eigentlich der richtige Gegner?
Ungewöhnlich am Verfahren: Geklagt wurde zunächst gegen die AF Media eG. Im Laufe des Prozesses stellte sich heraus, dass tatsächlich die AFM GmbH Vertragspartnerin war und die Klage wurde entsprechend umgestellt. Das Gericht erlaubte diesen Parteiwechsel und verurteilte am Ende die AFM GmbH zur Zahlung. Das zeigt: Bei verschachtelten Firmenkonstruktionen lohnt sich genaues Prüfen, wer tatsächlich Vertragspartner ist.
Webinare ohne echten Dialog zählen nicht als Live-Unterricht
AFM argumentierte, der Großteil der Leistungen - 73,83 % nach eigener Berechnung - sei synchron erbracht worden, unter anderem durch die zweiwöchigen Webinare und mehrere Vor-Ort-Veranstaltungen. Das Gericht differenzierte hier präzise: Synchron ist nur, was eine echte bidirektionale Kommunikation ermöglicht, also einen unmittelbaren Dialog ohne zeitliche Versetzung.
Unser Mandant beschrieb in seiner persönlichen Anhörung, dass während der Webinare lediglich schriftliche Fragen im Chat möglich waren, die nur beantwortet wurden, wenn die Zeit reichte. Das genügt nach Auffassung des Gerichts nicht für echten synchronen Unterricht. Die Webinare wurden damit dem asynchronen Bereich zugeordnet und zusammen mit den über 30 Stunden Online-Modulen ergab sich ein klares Übergewicht der asynchronen Inhalte.
Lernzielkontrolle durch Q&A, Support und Facebook-Gruppe
Auch die Lernerfolgskontrolle sah das Gericht als erfüllt an. Vertraglich vorgesehen waren Q&A-Möglichkeiten in den Webinaren, ein E-Mail-Support für Rückfragen zur Umsetzung sowie eine geschlossene Facebook-Gruppe - alles Instrumente, die eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs ermöglichen.
Auch der ZFU-Bescheid half nicht
AFM legte sogar eine Bestätigung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) vor, wonach das Programm nicht zulassungspflichtig sei. Das Gericht ließ das nicht gelten: Die ZFU hatte ihre Einschätzung allein auf Basis der von AFM selbst eingereichten Informationen getroffen und eine eigene rechtliche Würdigung des Gerichts wird dadurch nicht ersetzt.
Kein Wertersatz trotz 22 Logins
Obwohl sich unser Mandant 22-mal in das Online-Portal eingeloggt hatte, musste er sich keinen Wertersatz anrechnen lassen. Entscheidend war sein glaubhafter Vortrag, dass er ohne dieses Coaching keinen anderen Anbieter beauftragt hätte. AFM konnte keinen gegenteiligen Nachweis erbringen.
Was das für andere Betroffene bedeutet
Dieses Urteil zeigt: Auch wenn ein Coaching Live-Webinare, Vor-Ort-Events und persönlichen Support enthält, kann es unter das FernUSG fallen, wenn der eigentliche Lerninhalt über abrufbare Online-Module vermittelt wird und die Live-Elemente nur eine begleitende Funktion haben. Entscheidend ist außerdem, ob während der Live-Termine ein echter, ungehinderter Dialog zwischen Lehrendem und Teilnehmer möglich ist. Reine Chat-Fragen während eines Webinars, die je nach Zeit beantwortet werden, reichen dafür nicht aus. Wir prüfen Ihren Vertrag kostenlos und sagen Ihnen, ob eine Rückforderung aussichtsreich ist. Unsere Kanzlei ist bundesweit tätig und hat bereits zahlreichen Mandant/-innen erfolgreich bei der Rückforderung von Coaching-Kosten geholfen





