Worum ging es in dem Fall?
Der Kläger, wohnhaft in der Schweiz, schloss 2022 einen Vertrag über die „Masterclass Staffel 1+2" zum Thema Social Media Marketing ab und zahlte dafür 6.900 Euro. Das Programm umfasste über sechs Monate Zugang zu Videomodulen und Grundkursen, etwa zu bezahlter Werbung auf Facebook und Instagram sowie organischem Besucherwachstum, digitale und physische Workbooks, zwei wöchentliche Gruppen-Live-Calls sowie ein Zertifikat nach „erfolgreicher Teilnahme".
Erst 2025 erfuhr der Kläger im Rahmen anwaltlicher Beratung, dass die Anbieterin über keine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz verfügte. Er forderte daraufhin sein Geld zurück. Die Finest Audience GmbH verweigerte die Zahlung und berief sich gleich auf mehrere Verteidigungslinien: Der Anspruch sei verjährt, das FernUSG gelte nicht für Kunden mit Wohnsitz im Ausland, und inhaltlich handle es sich ohnehin nicht um Fernunterricht, sondern um eine zweck- und zielgerichtete Unternehmensberatung.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Amtsgericht Frankfurt (Urteil vom 23.09.2026 – Az. 31012 C 74/26) folgte keinem dieser Argumente.
Keine Verjährung: Zwar hatte der Kläger bereits 2022 gezahlt, doch für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist kommt es auf die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen an – hier also insbesondere der fehlenden Zulassung. Da die Beklagte nicht beweisen konnte, dass der Kläger bereits 2022 von diesem Umstand wusste oder grob fahrlässig nichts davon wusste, war die erst 2026 erhobene Klage rechtzeitig.
FernUSG gilt auch für Kunden im Ausland: Das Gericht stellte klar, dass das Gesetz nach seinem Wortlaut keine Beschränkung auf Teilnehmende mit inländischem Wohnsitz vorsieht. Da auf den Vertrag aufgrund des deutschen Firmensitzes der Beklagten deutsches Recht anwendbar war, konnte sich auch der in der Schweiz ansässige Kläger auf den Schutz des FernUSG berufen – der Gesetzeszweck, Teilnehmende vor unseriösen Angeboten zu schützen, gilt unabhängig vom Wohnsitz.
Wissensvermittlung trotz „Unternehmensberatung": Die Bezeichnung als Beratungsleistung half der Beklagten nicht weiter. Entscheidend war die tatsächliche Leistungsbeschreibung: Begriffe wie „Grundkurse" und die Vergabe eines Zertifikats nach erfolgreicher Teilnahme sprachen eindeutig für eine Wissensvermittlung, die deutlich im Vordergrund stand – auch weil eine vertraglich vorgesehene Einzelbetreuung komplett fehlte.
Überwiegend asynchrone Vermittlung: Die freigeschalteten Videomodule, die digitalen und physischen Workbooks sowie die Aufzeichnungen aller Live-Calls der letzten sechs Wochen bildeten den eindeutigen Schwerpunkt. Nur die beiden wöchentlichen Live-Calls waren synchron und selbst deren Inhalt war im Vertrag nicht näher spezifiziert, was laut Gericht dafür sprach, dass ihnen gegenüber den übrigen Leistungen nur eine unterstützende Funktion zukam.
Lernerfolgsüberwachung durch Fragerecht in Gruppen-Calls: Das Gericht wertete die Werbeaussagen der Beklagten auf ihrer eigenen Website gegen sie: Dort hieß es, jedes Problem der Teilnehmenden werde sofort gelöst und alle Fragen ausführlich beantwortet. Zusammen mit der Bezeichnung als „Masterclass" und dem Teilnahmezertifikat ergab sich daraus ein ausreichendes Fragerecht zum erlernten Stoff – weitergehende, individuelle Prüfungen sind dafür nicht erforderlich.
Da die Finest Audience GmbH unstreitig über keine Zulassung nach § 12 FernUSG verfügte, war der Vertrag nach § 7 FernUSG nichtig.
Kein Wertersatz trotz genutzter Leistungen
Auch hier scheiterte die Beklagte mit dem Einwand, ihr stehe zumindest Wertersatz zu. Der pauschale Vortrag, der Kläger hätte aufgrund seines Marketing-Bedarfs „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" ohnehin einen vergleichbaren Vertrag bei einem anderen Anbieter geschlossen, reichte dem Gericht nicht, denn ein solcher Beratungsbedarf hätte sich schließlich auch durch Eigenrecherche oder eine individuelle Beratung decken lassen können.
Was bedeutet das für andere Betroffene?
Dieses Urteil ist besonders relevant für zwei Gruppen:
- Kunden mit Wohnsitz im Ausland: Wer einen Coaching-Vertrag mit einem deutschen Anbieter abgeschlossen hat, kann sich unabhängig vom eigenen Wohnsitz auf das FernUSG berufen, solange deutsches Recht anwendbar ist.
- Kunden, die ihren Vertrag erst spät hinterfragen: Die Verjährung beginnt erst zu laufen, wenn die fehlende Zulassung tatsächlich bekannt ist und nicht bereits mit der Zahlung. Wer erst Jahre später von diesem Umstand erfährt, kann trotzdem noch erfolgreich klagen.
Zudem zeigt das Urteil erneut: Die Bezeichnung als „Unternehmensberatung" oder „Masterclass" statt als Kurs schützt Anbieter nicht automatisch vor der Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes, denn maßgeblich ist der tatsächliche Inhalt der vertraglich geschuldeten Leistung.
Sie haben vor längerer Zeit ein Online-Coaching gebucht?
Auch wenn die Zahlung bereits einige Jahre zurückliegt oder Sie im Ausland wohnhaft sind, lohnt sich häufig eine Prüfung, ob Ihr Coaching-Vertrag wirksam ist. Wir prüfen Ihren Fall kostenfrei.





