Der Hintergrund
Der Kläger hatte bei einem auf Vertriebsschulungen spezialisierten Unternehmen zwei aufeinanderfolgende Programme gebucht, mit denen er zum sogenannten „Closer" ausgebildet werden sollte, also einer Vertriebsrolle, bei der hochpreisige Produkte im Auftrag von Drittanbietern verkauft werden:
- Ein erstes Programm für 18.000 Euro mit individuellem Onboarding, Zugang zu einer Lernplattform, wöchentlichen Live-Calls mit „Content" und Q&A-Anteil sowie WhatsApp-Support.
- Ein zweites, aufbauendes Programm für 15.000 Euro mit einem mehrtägigen Präsenz-Workshop in einem Luxushotel, Expertenvorträgen zu Verkaufstechniken, Vermittlung von Verkaufskontakten und einer Umsatzbeteiligung.
Beide Programme versprachen zudem eine Art Erfolgsgarantie: Die Vertragslaufzeit sollte so lange andauern, bis der Teilnehmer ein bestimmtes Umsatzvolumen erzielt hat.
Nachdem der Kunde erfuhr, dass der Anbieter über keine Zulassung als Fernlehrinstitut verfügte, verlangte er sein Geld zurück. Der Anbieter wehrte sich: Die Programme seien keine Wissensvermittlung, sondern individuelle unternehmerische Begleitung. Zudem fänden die zentralen Bestandteile – die Live-Calls – ohnehin in Echtzeit statt, sodass schon keine für Fernunterricht typische räumliche Distanz vorliege.
Wie die Gerichte argumentierten
Zur Einordnung als Wissensvermittlung: Für beide Instanzen war entscheidend, dass der Anbieter selbst eingeräumt hatte, seine Teilnehmer zu „Closern" auszubilden und ihnen dafür notwendiges Verkaufs-Know-how zu vermitteln. Die Programmbeschreibungen sprachen zudem ausdrücklich von Fachvorträgen und der Weitergabe von Insiderwissen zu Verkaufstechniken – alles Anzeichen dafür, dass die Übermittlung von Kenntnissen im Zentrum stand, nicht eine auf die individuelle Lebenssituation zugeschnittene Beratung.
Zur räumlichen Distanz: Das Landgericht vertrat hier eine bemerkenswert weite Linie und erklärte, dass grundsätzlich auch Live-Videokonferenzen als räumlich getrennter Unterricht einzuordnen seien, weil der historische Gesetzgeber bereits die Übertragung von Unterricht in andere Räume als ausreichend ansah. Unabhängig davon betonte das Gericht aber: Selbst nach einer engeren Auslegung komme man zum selben Ergebnis, weil sämtliche Live-Calls aufgezeichnet und den Teilnehmenden im Nachhinein zugänglich gemacht wurden und damit faktisch zeitversetzt nutzbar waren.
Zur Lernkontrolle: Die in den Live-Calls vorgesehenen Frage-und-Antwort-Runden sowie der WhatsApp-Support genügten als Möglichkeit zur individuellen Kontrolle des eigenen Lernfortschritts, mehr verlangt die Rechtsprechung dafür nicht.
Da der Anbieter nachweislich keine Zulassung besaß, waren beide Verträge von Anfang an unwirksam.
Interessanter Nebenbefund: Das Landgericht stellte zudem fest, dass der zweite Vertrag ohnehin unter der Bedingung stand, dass die Bank des Kunden eine Finanzierung bewilligt. Da die Bank die Finanzierung ablehnte, war dieser Vertrag bereits aus diesem Grund gar nicht erst wirksam zustande gekommen.
Die Bestätigung in der Berufungsinstanz
Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die erstinstanzliche Bewertung in allen Punkten und kündigte an, die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen. Ein deutliches Signal, dass der Senat die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen ansah.
Ein Detail aus der Begründung verdient besondere Aufmerksamkeit: Der Senat verglich die Formulierungen innerhalb der Verträge und stellte fest, dass nur einzelne Programmbestandteile (etwa das Onboarding) ausdrücklich als „individuell" bezeichnet wurden und die eigentliche Hauptleistung, die wöchentlichen Live-Calls, dagegen nicht. Das werteten die Richter als Indiz für ein Gruppenangebot zur allgemeinen Wissensvermittlung statt einer persönlichen Begleitung. Auch der Einwand, es fehle an systematisch aufbereiteten Lerninhalten, half dem Anbieter nicht: Gerade bei qualitativ geringeren Angeboten ohne didaktischen Aufbau ist der Schutzzweck des Gesetzes nach Auffassung der Rechtsprechung besonders einschlägig.
Nachdem der Anbieter die unmissverständliche Einschätzung des Gerichts zur Kenntnis genommen hatte, nahm er die Berufung zurück und das Urteil der ersten Instanz ist damit endgültig rechtskräftig.
Praktische Bedeutung für Betroffene
Diese Entscheidung liefert mehrere verwertbare Argumentationslinien für Teilnehmende ähnlicher Vertriebs- oder „Closer"-Programme:
- Werden nur einzelne Programmelemente als „individuell" beworben, spricht das eher gegen eine Einstufung als persönliche Beratung und die eigentliche Hauptleistung bleibt dann als Gruppenangebot zur Wissensvermittlung einzuordnen.
- Live-Calls schützen nicht automatisch vor der Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes, insbesondere wenn sie aufgezeichnet und später zugänglich gemacht werden.
- Programme mit klarem wirtschaftlichem Erfolgsversprechen (Umsatzziele, Provisionen) schließen eine Einordnung als Fernunterricht nicht aus, denn entscheidend ist, ob Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden sollen, unabhängig vom praktischen Nutzen.
- Verträge mit aufschiebenden Bedingungen (etwa einer Finanzierungszusage) sollten gesondert geprüft werden. Scheitert die Bedingung, kann der gesamte Vertrag bereits aus diesem Grund hinfällig sein.
Wer ein vergleichbares Coaching- oder Ausbildungsprogramm im Vertriebsbereich gebucht hat und unsicher ist, ob der Vertrag Bestand hat, sollte seinen Fall individuell prüfen lassen.





