Worum ging es in dem Fall?
Die Klägerin schloss im Dezember 2024 einen Vertrag über die Teilnahme an dem achtmonatigen Coaching-Programm „Der Magische Heilcode" ab und zahlte dafür 9.900 Euro. Laut Vertrag sollte das Programm die Teilnehmenden in den Bereichen Persönlichkeitsentwicklung und Heilmethoden unterstützen und inhaltlich ging es um den Umgang mit „energetischen Blockaden", um Mindset als Grundlage für Erfolg, Liebe und Gesundheit, Transformation, Selbstbewusstsein und Anziehung. Vertraglich geschuldet waren wöchentlich zwei Live-Zoom-Webinare, eine Live-Zoom-Fragestunde, Zugang zu einer geschlossenen Facebook-Gruppe sowie zum Mitgliederbereich der Kursplattform. Auch die Bereitstellung von „Unterrichtsmaterialien" in elektronischer Form war Vertragsbestandteil.
Nachdem die Klägerin die Rückzahlung forderte, wies die Anbieterin dies zurück: Es handle sich nicht um klassische Wissensvermittlung, sondern um eine individuelle Begleitung von Menschen, die sich weiterentwickeln wollten, vergleichbar mit einem Mentoring, bei dem Blockaden durch Reflexionsfragen eigenständig erkannt und aufgelöst würden. Eine räumliche Trennung liege nicht vor, weil das Programm komplett live stattgefunden habe.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Amtsgericht Bretten gab der Klage in vollem Umfang statt und bejahte alle drei Voraussetzungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes:
Wissensvermittlung trotz Coaching-Charakter: Das Gericht erkannte zwar an, dass die Betreuung und Unterstützung der Teilnehmenden einen großen Teil des Programms ausmachte. Nach der Vertragsauslegung lag der Schwerpunkt aber im Übermitteln von Kenntnissen und Fähigkeiten zur Persönlichkeitsentwicklung, Blockadenlösung und zu Heilmethoden. Entscheidend war zudem, dass laut Vertrag „Unterrichtsmaterialien" wie ein Skript und ein Chart zur Verfügung gestellt werden sollten – ob es diese in der Praxis tatsächlich gab, spielte keine Rolle, da allein der Vertragswortlaut zählt. Ein individuelles Mentoring mit fest zugeordneter persönlicher Ansprechperson war laut Vertrag dagegen nicht geschuldet.
Überwiegende räumliche Trennung trotz Live-Formaten: Von den beiden wöchentlichen Live-Zoom-Webinaren wurden unstreitig Aufzeichnungen angefertigt und den Teilnehmenden zum späteren Abruf bereitgestellt und damit werteten die Richterinnen sie als asynchron, nicht als synchron. Auch der Zugang zur Kursplattform und zur Facebook-Gruppe galt als asynchron. Selbst wenn man nur die wöchentliche Live-Fragestunde als echte synchrone Veranstaltung ansieht, überwog der asynchrone Anteil insgesamt deutlich.
Lernerfolgsüberwachung durch bloßes Fragerecht: Es genügte, dass die Teilnehmenden in der wöchentlichen Live-Zoom-Fragestunde das Recht hatten, Fragen zum erlernten Stoff zu stellen. Eine tatsächliche Prüfung oder Bewertung war dafür nicht erforderlich.
Kein „Hobby-Lehrgang": Die Beklagte konnte sich auch nicht auf die Ausnahme für reine Freizeit- oder Unterhaltungsangebote berufen. Das Gericht betonte, dass diese Ausnahme eng auszulegen ist: Schon ein bildungsrelevanter oder berufsbezogener Kern schließt sie aus. Die ausdrückliche Verbindung des Programms mit dem Ziel „Erfolg" – über das vermittelte Mindset – zeigte, dass es nicht ausschließlich um Freizeitgestaltung ging.
Da die Julia Goessler GmbH unstreitig über keine Zulassung nach § 12 FernUSG verfügte, war der Vertrag nach § 7 FernUSG von Anfang an nichtig.
Kein Wertersatz trotz vollständig erbrachter Leistung
Die Beklagte hatte argumentiert, ihr stehe zumindest Wertersatz für die vollständig erbrachten Leistungen zu. Das Gericht lehnte auch das ab: Es fehlte an konkretem Vortrag dazu, ob und in welchem Umfang die Klägerin – hätte sie von der fehlenden Zulassung gewusst – einen vergleichbaren Vertrag mit einem anderen Anbieter geschlossen hätte. Das Gericht merkte sogar an, dass nicht einmal feststellbar sei, ob es überhaupt einen anderen Anbieter mit einem vergleichbaren Coaching-Angebot gibt.
Was bedeutet das für andere Betroffene?
Dieses Urteil zeigt: Auch Coachings aus dem Bereich Persönlichkeitsentwicklung, Spiritualität oder „Energiearbeit" können vom Fernunterrichtsschutzgesetz erfasst sein, wenn:
- neben der persönlichen Begleitung erkennbar auch Kenntnisse und Methoden vermittelt werden sollen,
- Programminhalte aufgezeichnet und zeitversetzt zur Verfügung gestellt werden – selbst wenn ursprünglich „live" angeboten,
- Teilnehmende die Möglichkeit haben, Fragen zum vermittelten Stoff zu stellen.
Der Verweis auf angeblich individuelle Begleitung oder darauf, dass „nur" Reflexion und keine klassische Wissensvermittlung stattfinde, schützt Anbieter nicht automatisch vor der Anwendung des Gesetzes, dennmaßgeblich ist, was der Vertrag tatsächlich verspricht.
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