Die wichtigsten Eckdaten
- Gericht: Amtsgericht Oranienburg
- Aktenzeichen: 22 C 7/26
- Urteilsdatum: 30.07.2026
- Beklagte: Carola Hesse, Anbieterin des Coaching-Programms „Magnetic Words Magic"
- Streitwert: 4.760,00 Euro
- Vertreten durch: Rechtsanwälte Ghendler Ruvinskij Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln
Worum ging es in dem Fall?
Die Klägerin wurde über eine Facebook-Gruppe auf das Coaching-Programm aufmerksam und schloss im November 2024 einen Vertrag über die Teilnahme an „Magnetic Words Magic" ab – zu einem Gesamthonorar von 4.760 Euro. Das Programm sollte über fünf Monate laufen und umfasste vorproduzierte Lernvideos, wöchentliche Online-Coaching-Termine in kleiner Gruppe sowie eine begleitende Facebook-Gruppe für Rückfragen. Ziel war es, mithilfe einer „Inbound- und Outbound-Strategie" planbar drei bis fünf Kundentermine pro Woche zu generieren, inklusive einer beworbenen Geld-zurück-Garantie, falls dieses Ziel nicht erreicht würde.
Nachdem die Klägerin unzufrieden mit dem Verlauf war - unter anderem fand ein zugesagtes Kick-off-Gespräch nie statt – forderte sie ihr Geld zurück. Die Anbieterin entfernte sie daraufhin aus sämtlichen Gruppen und verweigerte den Zugang zu den Inhalten. Über ihre Anwälte machte die Klägerin geltend, der Vertrag sei von Anfang an nichtig gewesen, weil es sich um genehmigungspflichtigen Fernunterricht gehandelt habe, für den Carola Hesse keine Zulassung besaß.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Amtsgericht Oranienburg gab der Klage in vollem Umfang statt. Zentral war die Frage, ob der Vertrag unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fällt. Das Gesetz gilt immer dann, wenn gegen Entgelt Kenntnisse oder Fähigkeiten vermittelt werden, Lehrende und Lernende überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird. Das Gericht bejahte alle drei Voraussetzungen:
- Wissensvermittlung stand im Vordergrund: Das Programm sollte Kenntnisse zur Kundenakquise vermitteln und das über strukturierte Lernvideos, Vorlagen und Leitfäden, die unabhängig vom individuellen Geschäftsmodell der Teilnehmenden aufgebaut waren.
- Überwiegende räumliche Trennung: Die Inhalte wurden im Selbststudium per Video vermittelt. Selbst die „Live"-Coaching-Calls wurden aufgezeichnet und waren damit zeitversetzt abrufbar. Das Gericht wertete sie deshalb als asynchronen, nicht als synchronen Unterricht.
- Überwachung des Lernerfolgs: Es genügt bereits, dass Teilnehmende das Recht haben, Fragen zum erlernten Stoff zu stellen und Feedback zu erhalten und das unabhängig davon, ob dieses Recht tatsächlich in vollem Umfang genutzt wird.
Da Carola Hesse unstreitig über keine Zulassung nach § 12 FernUSG verfügte, war der Vertrag gemäß § 7 FernUSG von Anfang an nichtig. Die Klägerin hatte deshalb einen Anspruch auf vollständige Rückerstattung ihres Honorars aus § 812 BGB.
Kein Wertersatz für „genutzte" Coaching-Leistungen
Bemerkenswert ist, dass das Gericht auch einen Gegenanspruch der Anbieterin auf Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen verneinte. Zwar kann ein Anbieter grundsätzlich Wertersatz verlangen, wenn die Kundin sich durch die Nutzung Aufwendungen erspart hat, die sie sonst anderweitig hätte tragen müssen. Carola Hesse legte jedoch nicht substantiiert dar, welche über die reine Vermittlung von Kursstoff hinausgehenden, individuell verwertbaren Leistungen sie erbracht hatte, die einen Marktwert in Höhe der geforderten Stundensätze von 150 bis 300 Euro rechtfertigen würden. Das Gericht betonte zudem, dass die Klägerin die Leistungen nur in geringem Umfang genutzt und keinerlei wirtschaftlichen Nutzen daraus gezogen hatte.
Was bedeutet das für andere Betroffene?
Das Urteil reiht sich in eine wachsende Zahl von Entscheidungen ein, in denen Gerichte Online-Coaching-Verträge wegen fehlender Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz für nichtig erklären. Betroffen sind typischerweise Programme mit:
- vorproduzierten Video-Modulen oder Kursinhalten, die im eigenen Tempo bearbeitet werden,
- regelmäßigen Coaching-Calls oder einer Chat-/Community-Gruppe für Rückfragen,
- einem Anbieter ohne staatliche Zulassung nach § 12 FernUSG.
Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der gesamte Vertrag nichtig sein und das unabhängig davon, ob die Teilnahme als Verbraucher oder im unternehmerischen Kontext erfolgte. Betroffene haben dann grundsätzlich Anspruch auf vollständige Rückzahlung des gezahlten Honorars, auch wenn sie das Programm bereits teilweise genutzt haben.
Sie haben ein ähnliches Coaching-Programm gebucht?
Wenn Sie ein kostenpflichtiges Online-Coaching oder einen Online-Kurs abgeschlossen haben und unsicher sind, ob der Vertrag wirksam ist, prüfen wir Ihren Fall kostenfrei. Häufig lässt sich ein bereits gezahltes Honorar zurückfordern.



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