Worum ging es in dem Fall?
Die Klägerin hatte im Januar 2024 einen Vertrag über das „Business Coaching MB10+ Methode" von Manuela Bieder abgeschlossen, abgewickelt über die Plattform CopeCart. Das Gesamtentgelt betrug 2.975 Euro, wovon die Klägerin zunächst 595 Euro gezahlt hatte. Das Programm umfasste laut Leistungsbeschreibung unter anderem einen Mitgliederbereich mit Zugang zur Online-Trainingsplattform über acht Wochen, lebenslangen Zugang zu allen Updates, eine „Closer-Ausbildung“ sowie ergänzend Premium-VIP-Support via WhatsApp und bei Bedarf 1:1-Live-Calls.
Die Klägerin forderte die bereits gezahlten 595 Euro zurück und wollte zusätzlich gerichtlich feststellen lassen, dass sie die ausstehende Restsumme von 2.380 Euro nicht mehr schuldet. Das Amtsgericht Ahrensburg hatte die Klage in erster Instanz vollständig abgewiesen: Es sah weder eine räumliche Trennung noch eine Lernerfolgsüberwachung im Sinne des FernUSG als gegeben an und verneinte zudem ein Widerrufsrecht, da die Klägerin als Unternehmerin gehandelt habe.
Die Entscheidung des Landgerichts
Das Landgericht Lübeck sah das komplett anders und gab der Berufung in vollem Umfang statt.
Zur Anwendbarkeit des FernUSG unabhängig vom Status der Klägerin: Das Gericht ließ ausdrücklich offen, ob die Klägerin als Verbraucherin oder Unternehmerin einzustufen war – unter Verweis auf eine aktuelle BGH-Entscheidung vom Februar 2026 ist das Fernunterrichtsschutzgesetz auf beide Gruppen gleichermaßen anwendbar (BGH, Urteil vom 05.02.2026 – III ZR 74/25).
Zur Wissensvermittlung: Aus der Produktbeschreibung ergab sich, dass die Kunden ein Business-Coaching mit Zugang zu einer Trainingsplattform inklusive einer „Closer-Ausbildung“ erhielten – für das Gericht eindeutig eine vertraglich vereinbarte Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten.
Zur räumlichen Trennung: Unter Verweis auf die aktuelle BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 05.02.2026 – III ZR 137/25) stellte das Gericht klar, dass es allein auf den Vertragsinhalt ankommt und nicht darauf, wie der Unterricht später tatsächlich durchgeführt wurde oder in welchem Umfang die Kundin die Leistungen in Anspruch nahm. In der Leistungsbeschreibung standen die asynchronen Bestandteile (Online-Trainingsplattform, lebenslanger Zugang, Video-Ausbildung) an erster Stelle und im Vordergrund. Elemente wie WhatsApp-Support und Live-Calls „bei Bedarf" nahmen nach Auffassung des Gerichts nur eine untergeordnete Rolle ein.
Zur Lernerfolgsüberwachung: Auch dieses Merkmal bejahte das Gericht, anders als die Vorinstanz. Entscheidend ist nach der zitierten BGH-Rechtsprechung allein, dass dem Teilnehmer vertraglich ein Fragerecht zum erlernten Stoff eingeräumt wird, mit dem er seinen eigenen Lernerfolg überprüfen kann. Eine tatsächliche Kontrolle durch den Lehrenden ist dafür nicht erforderlich. Die vertraglich zugesicherten 1:1-Video-Calls und der Premium-VIP-Support via WhatsApp reichten dafür aus.
Da die erforderliche Zulassung nach § 12 FernUSG unstreitig fehlte, war der Vertrag gemäß § 7 FernUSG nichtig, mit der Folge, dass die Klägerin nicht nur die bereits gezahlten 595 Euro zurückerhält, sondern gerichtlich festgestellt wurde, dass sie die restlichen 2.380 Euro gar nicht schuldet.
Anwaltskosten erneut über Schadensersatzrecht
Auch hier sprach das Gericht die vorgerichtlichen Anwaltskosten (367,23 Euro) nicht über Verzug, sondern über § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 12 Abs. 1 FernUSG zu: Der Verstoß gegen das Zulassungsgebot stellt eine Verletzung eines Schutzgesetzes dar, das gezielt die Teilnehmenden eines Fernlehrgangs schützen soll.
Was bedeutet das für andere Betroffene?
Dieses Urteil ist besonders relevant für alle, die einen Coaching-Vertrag mit Ratenzahlung abgeschlossen und noch nicht vollständig bezahlt haben:
- Ist ein Fernunterrichtsvertrag nichtig, wirkt das in beide Richtungen: Bereits gezahltes Geld kann zurückgefordert werden und noch offene Raten müssen gar nicht erst gezahlt werden.
- Maßgeblich ist ausschließlich die vertragliche Leistungsbeschreibung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses – wie viele Live-Calls tatsächlich stattfanden oder in Anspruch genommen wurden, spielt keine Rolle.
- Es kommt nicht darauf an, ob die Kundin Verbraucherin oder Unternehmerin war.
- Ein bloßes Fragerecht in Live-Calls oder per Support-Chat reicht bereits aus, um eine „Lernerfolgsüberwachung" im Sinne des Gesetzes zu begründen.
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Wenn Sie ein Online-Coaching-Programm abgeschlossen haben und noch Raten schulden, lohnt sich häufig eine Prüfung, ob der Vertrag überhaupt wirksam ist. In diesem Fall musste die Kundin nicht nur nichts mehr zahlen, sondern erhielt zusätzlich ihr bereits gezahltes Geld zurück. Wir prüfen Ihren Fall kostenfrei.





