Worum ging es in dem Fall?
Der Kläger, ein eingetragener Kaufmann mit eigenem Autohandel, wurde über Instagram auf das Produkt „Umsatz mit Autos – Pro" aufmerksam. Beworben wurde es als „das erste deutschsprachige Online-Training für angehende und bestehende Automobilhändler", entwickelt vom „Automobilexperten" Hüseyin Zan. Der Kläger bestellte das Produkt über die Plattform von CopeCart und zahlte im Rahmen einer Ratenzahlung – bei einem Gesamtvolumen von 30.000 Euro – bereits 17.850 Euro an.
Das Programm umfasste laut Produktbeschreibung Zugang zu einer Online-Trainingsplattform mit Videos und Modulen, tägliche Sprechstunden mit dem „Experten-Team", drei wöchentliche Live-Calls, WhatsApp- und Facebook-Support sowie die Bereitstellung von Vorlagen und Dokumenten für den Fahrzeughandel.
Nachdem der Kläger die Rückzahlung der bereits geleisteten Raten forderte, weigerte sich CopeCart. Das Unternehmen argumentierte, es handle sich nicht um Fernunterricht, sondern um ein „unternehmerisches Coaching- und Umsetzungsprogramm". Zudem sei ihm von den gezahlten Beträgen ohnehin nur eine Marge von 4,9 % zuzüglich 1 Euro pro Transaktion zugeflossen, der Rest sei an den eigentlichen „Vendor" (den Anbieter des Coachings) weitergeleitet worden.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Wuppertal folgte dieser Argumentation nicht und verurteilte CopeCart zur vollständigen Rückzahlung. Zur Haftung von CopeCart als Zahlungsabwickler: Das Gericht stellte klar, dass es unerheblich ist, wie CopeCart die Zahlungsströme intern organisiert hat. Da der Kläger seine Zahlung an CopeCart geleistet hat und diese Zahlung wirtschaftlich zu deren Gunsten wirkte – etwa weil CopeCart dadurch von einer eigenen Verbindlichkeit gegenüber dem „Vendor" befreit wurde –, muss sich CopeCart die Zahlung in voller Höhe zurechnen lassen. Die Konstruktion über einen dritten „Vendor" schützt eine Plattform also nicht automatisch vor Rückzahlungsansprüchen.
Zur Einordnung als Fernunterricht: Da zwischen den Parteien keine individuelle Kommunikation über den Vertragsinhalt stattgefunden hatte, war für die Beurteilung allein die schriftliche Produktbeschreibung maßgeblich und nicht, wie das Programm später tatsächlich durchgeführt wurde. Das Gericht bezog sich dabei auf zwei aktuelle BGH-Entscheidungen aus Februar 2026, wonach:
- eine räumliche Trennung nur dann vorliegt, wenn die Wissensvermittlung nicht über bidirektionale, synchrone Kommunikation erfolgt (BGH, Urteil vom 05.02.2026 – III ZR 137/25), und
- sich der Schwerpunkt des Vertrags allein nach dem vereinbarten Vertragsinhalt richtet, nicht nach der gelebten Praxis (BGH, Urteil vom 07.02.2026 – III ZR 142/25).
Gemessen an der Produktbeschreibung stand die asynchrone Wissensvermittlung über die Online-Trainingsplattform eindeutig im Vordergrund. Die angebotenen Sprechstunden, Live-Calls und der WhatsApp-/Facebook-Support wertete das Gericht dagegen als bloße Lernkontrolle und Nachbesprechung bereits vermittelter Inhalte und nicht als eigenständige, synchrone Kernleistung. Schon der Begriff „Rückfrage" setze sprachlich voraus, dass zuvor auf anderem Weg Wissen vermittelt wurde.
Da CopeCart unstreitig über keine Zulassung nach § 12 FernUSG verfügte, war der Vertrag nach § 7 FernUSG nichtig und der Kläger hatte damit Anspruch auf vollständige Rückzahlung aus § 812 BGB, unabhängig davon, dass er als Kaufmann und damit als Unternehmer gehandelt hat.
Anwaltskosten als Schadensersatz statt nur Verzugsschaden
Bemerkenswert ist auch die rechtliche Herleitung der Anwaltskosten: Das Gericht sprach sie hier nicht wie üblich über Verzug zu, sondern über § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 12 Abs. 1 FernUSG als Schutzgesetzverletzun, der Verstoß gegen das Zulassungsgebot wurde alsoals Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers gewertet.
Was bedeutet das für andere Betroffene?
Dieses Urteil ist besonders relevant für alle, die ein Online-Coaching über eine Verkaufs- und Zahlungsplattform (wie CopeCart, Digistore24 oder ähnliche Anbieter) gebucht haben:
- Es kommt nicht darauf an, wer das Coaching inhaltlich durchführt. Haftbar ist, wer die Zahlung vertraglich entgegennimmt.
- Der Einwand, man habe „nur eine Marge" erhalten und den Rest weitergeleitet, schützt nicht vor Rückzahlungsansprüchen.
- Auch Unternehmer und Kaufleute können sich auf das FernUSG berufen, der Schutz ist nicht auf Verbraucher beschränkt.
- Maßgeblich ist die schriftliche Produktbeschreibung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, nicht wie das Programm später tatsächlich abgelaufen ist.
Sie haben über eine ähnliche Plattform ein Coaching gebucht?
Wenn Sie ein Online-Coaching-Programm über eine Verkaufsplattform wie CopeCart abgeschlossen haben und Zweifel an der Wirksamkeit des Vertrags haben, prüfen wir Ihren Fall kostenfrei.
Hinweis: Das Urteil (LG Wuppertal, Az. 11 O 8/26) ist noch nicht rechtskräftig.





