3.899 € für ein Coaching, das nie hätte verkauft werden dürfen
Eine Kundin schloss über die Plattform CopeCart einen Vertrag über das Coaching-Programm „Der Insight Freedom Club" des Coaches Marko Slusarek ab – Gesamthonorar: 3.899,00 €, zahlbar in monatlichen Raten von 197,00 € über PayPal. Inhaltlich ging es um den Aufbau eines eigenen Online-Geschäfts im Bereich E-Commerce und Affiliate-Marketing. Die Kundin erhielt Zugang zu einer Lernplattform mit vorproduzierten Videos, einer Messenger-Gruppe und die Möglichkeit zu 1:1-Video-Calls. Präsenzveranstaltungen gab es nicht. Nachdem sie mit den Inhalten unzufrieden war, widerrief sie den Vertrag und forderte ihr Geld zurück.
Volle Rückzahlung plus Anwaltskosten – das Urteil im Detail
Das Amtsgericht Albstadt gab der Klägerin vollumfänglich recht:
- 3.899,00 € Rückzahlung des vollständigen Coaching-Honorars
- 453,87 € außergerichtliche Anwaltskosten
- Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
- CopeCart trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits
Der Knackpunkt: eine fehlende Zulassung macht den ganzen Vertrag nichtig
Das Gericht stufte den Coaching-Vertrag als Fernunterrichtsvertrag im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) ein – mit weitreichenden Folgen. Da der Anbieter über keine Zulassung nach § 12 Abs. 1 FernUSG verfügte, war der gesamte Vertrag nichtig (§ 7 Abs. 1 FernUSG). Die Kundin musste ihr Geld daher nie wirklich "schulden".
Drei Punkte waren dafür entscheidend:
1. Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten
Das Coaching zielte darauf ab, Fähigkeiten zum Aufbau eines eigenen Online-Geschäfts zu vermitteln. Der Begriff ist nach der Rechtsprechung des BGH bewusst weit zu verstehen, eine bestimmte "Qualität" der Inhalte ist nicht erforderlich.
2. Videos statt Live-Unterricht
Die Wissensvermittlung erfolgte überwiegend über vorproduzierte Lernvideos zum Selbststudium (mindestens 14 Online-Videokurse). Live-Calls dienten lediglich der Beantwortung von Fragen, nicht der eigentlichen Stoffvermittlung. Damit lag „asynchroner" Unterricht vor, also genau das, was das FernUSG erfasst.
3. Schon die Möglichkeit einer Lernkontrolle reicht
Besonders wichtig: Es genügt bereits, wenn Teilnehmer die Möglichkeit haben, in Webinaren Fragen zum erlernten Stoff zu stellen und so eine individuelle Rückmeldung zu erhalten – unabhängig davon, ob sie dieses Recht tatsächlich nutzen. Dass die Klägerin selbst nie an einem Webinar teilnahm, änderte daran nichts. Das Gericht stellte zudem klar: Es spielt keine Rolle, ob die Kundin als Verbraucherin oder als Unternehmerin gehandelt hat, denn der Schutz des FernUSG gilt nach aktueller BGH-Rechtsprechung für beide Gruppen gleichermaßen.
CopeCart ging leer aus – auch beim Wertersatz
CopeCart versuchte, sich zumindest einen Teil der Zahlung über sogenannten „Wertersatz" zu sichern. Das Gericht lehnte dies ab: CopeCart hätte darlegen müssen, welchen konkreten Vorteil die Kundin durch die genutzten Inhalte hatte und dazu fehlte jeder Vortrag.
Was Betroffene aus diesem Fall mitnehmen können
Dieses Urteil zeigt exemplarisch, dass viele Online-Coaching-Verträge – unabhängig vom Anbieter oder der Zahlungsplattform – unwirksam sein können, wenn:
- die Inhalte überwiegend über Videos statt in Live-Sitzungen vermittelt werden,
- keine amtliche Zulassung nach dem FernUSG vorliegt,
- und zumindest die Möglichkeit einer Lernkontrolle vorgesehen ist.
In solchen Fällen kann das komplette Honorar zurückgefordert werden und das auch wenn Teile des Coachings bereits genutzt wurden.
Betroffen von einem ähnlichen Vertrag? Wir prüfen kostenlos, ob auch Ihr Coaching-Vertrag unwirksam ist und Sie Ihr Geld zurückfordern können.
Hinweis: Das hier beschriebene Urteil des Amtsgerichts Albstadt (1 C 125/25) ist noch nicht rechtskräftig.





