Amazon FBA lernen für 7.680 Euro
Unser Mandant war 2021 als Angestellter bei einem Energieversorger beschäftigt und wollte sich mit Amazon FBA selbstständig machen. Er buchte über Digistore24 das Programm „AMZ Ventures Inkubator" für 7.680 Euro. Das Programm versprach unter anderem über 70 Stunden Videomaterial als Schritt-für-Schritt-Anleitung, mehr als 85 Dokumente und Ressourcen, über 125 sogenannte „Action Steps", wöchentliche Q&A-Calls mit verschiedenen Experten, eine Slack-Community sowie individuelles Feedback zu konkreten Arbeitsergebnissen wie der Produktrecherche.
Digistore24 rechnete anders
Digistore24 argumentierte, die synchronen Inhalte machten 80 % des Programms aus, nämlich 576 Stunden Live-Calls gegenüber nur 177 Stunden asynchronem Material. Rein rechnerisch überwiege damit der Live-Anteil deutlich, weshalb das FernUSG nicht anwendbar sei. Das Gericht ließ diese Stundenrechnung nicht gelten. Entscheidend ist nicht allein der zeitliche Umfang einzelner Programmelemente, sondern deren Bedeutung für den angestrebten Lernerfolg. Das Gericht stellte fest: Die Videobibliothek mit über 70 Stunden Schritt-für-Schritt-Material bildete das Fundament des Programms. Ohne dieses Grundwissen war eine sinnvolle Teilnahme an den Live-Calls überhaupt nicht möglich. Die synchronen Formate hatten damit lediglich ergänzenden Charakter, unabhängig davon, wie viele Stunden sie auf dem Papier einnahmen. Auch die Systematik der Leistungsbeschreibung bestätigte dies: Sie beschrieb zunächst ausführlich die Videoinhalte und Materialien und erst danach die Möglichkeiten persönlicher Unterstützung.
Verfassungswidrigkeit? BGH hat das bereits abgelehnt
Digistore24 versuchte es zusätzlich mit dem Argument, das FernUSG und seine Zulassungspflicht seien verfassungswidrig und zwar ein Verstoß gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) sowie gegen EU-Recht. Das Gericht verwies auf mehrere aktuelle BGH-Urteile, in denen der Bundesgerichtshof diese Frage ausdrücklich geprüft und verneint hat. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht sei nicht veranlasst.
Kein Wertersatz trotz intensiver Nutzung
Digistore24 brachte vor, unser Mandant habe die bereitgestellten Inhalte nahezu vollständig konsumiert und legte sogar eine interne Notiz vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor, die belegen sollte, dass er sich allgemein für Amazon FBA interessiert habe und deshalb auch bei einem anderen Anbieter gebucht hätte. Das Gericht ließ das nicht gelten. Allein die Nutzung von Inhalten beweise nicht, dass unser Mandant bei Kenntnis der fehlenden Zulassung einen anderen Anbieter beauftragt hätte. Zudem fehlte es an konkreten Nachweisen, dass zum damaligen Zeitpunkt überhaupt vergleichbare, zugelassene Alternativen auf dem Markt verfügbar waren.
Was das für andere Betroffene bedeutet
Dieses Urteil ist aus zwei Gründen besonders relevant. Erstens zeigt es, dass auch Programme mit einem hohen Anteil an Live-Calls unter das FernUSG fallen können, denn entscheidend ist die Rolle der asynchronen Inhalte für den Lernerfolg, nicht ihre bloße Stundenzahl. Zweitens scheiterte Digistore24 mit dem Versuch, das FernUSG als verfassungswidrig zu Fall zu bringen. Ein Argument, das Coaching-Anbieter zunehmend einsetzen, das von den Gerichten aber konsequent abgelehnt wird.
Wir prüfen Ihren Vertrag kostenlos und sagen Ihnen, ob eine Rückforderung aussichtsreich ist. Unsere Kanzlei ist bundesweit tätig und hat bereits zahlreichen Mandant/-innen erfolgreich bei der Rückforderung von Coaching-Kosten geholfen.





