Rechnung statt Vertrag erfüllt – unser Mandant zahlte nicht
Unser Mandant hatte im Juni 2025 das Steuerprogramm „Gold Mentoring" der TaxMentoring GmbH gebucht. Das Angebot umfasste Zugang zu einer Lernplattform mit etwa 25 Stunden Videomaterial, umfangreiche Arbeitshilfen wie Checklisten und Musterverträge, einen individuellen Beratungstermin, zwölf Monate Support, vierzehntägige Gruppen-Live-Calls über Zoom sowie die einmalige Teilnahme an einem „Tax Day" zu einem Gesamtpreis von 15.466,43 Euro. Unser Mandant zahlte nicht. Die TaxMentoring GmbH beauftragte zunächst ein Inkassounternehmen und klagte schließlich selbst auf Zahlung der vollen Summe.
„Coaching" oder „Fernunterricht"? Die Bezeichnung ist egal
TaxMentoring argumentierte, es handele sich nicht um Fernunterricht, sondern um eine „unternehmerische Umsetzungsbegleitung" und die Wissensvermittlung sei nur ein Annex zur persönlichen Beratung. Das Gericht erteilte dieser Argumentation eine klare Absage: Maßgeblich ist nicht, wie ein Anbieter seinen Vertrag nennt, sondern dessen tatsächlicher Inhalt und Schwerpunkt. Der wesentliche Vertragsinhalt bestand aus vorproduzierten Lernvideos, Arbeitshilfen und Live-Calls. Alles Bestandteile, die auf Wissensvermittlung ausgerichtet sind. Dass TaxMentoring selbst angab, eine individuelle Prüfung oder Anwendung auf den Einzelfall sei nicht geschuldet, sprach nach Auffassung des Gerichts sogar gegen die Einordnung als persönliches Coaching.
Eigener Lern-Fahrplan spricht für asynchronen Unterricht
TaxMentoring verwies auf die zeitliche Verteilung: 49 Stunden Live-Calls gegenüber nur 25 Stunden Videomaterial. Das Gericht hielt diese reine Stundenrechnung für nicht entscheidend. Ausschlaggebend war stattdessen, dass der Teilnehmer seinem eigenen Lern-Fahrplan folgen und sich das Wissen überwiegend selbst aneignen sollte. Der dauerhafte Zugriff auf die Lerninhalte stand im Vordergrund, während die Live-Calls zeitlich auf zwölf Monate begrenzt und nur alle zwei Wochen verfügbar waren, also eine Ergänzung, kein Schwerpunkt.
ZFU-Auskunft bindet das Gericht nicht
TaxMentoring hatte vorab bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) angefragt und eine Einschätzung erhalten, wonach keine Zulassungspflicht bestehe. Das Gericht maß dieser Auskunft keine Bedeutung zu: Die ZFU hatte ausdrücklich nur auf Basis der von TaxMentoring selbst geschilderten Darstellung entschieden und bei vollständiger Würdigung des tatsächlichen Vertragsinhalts kam das Gericht zu einem anderen Ergebnis.
Lernzielkontrolle durch Q&A und Support
Auch hier reichte dem Gericht die vertraglich vorgesehene Möglichkeit, in Live-Calls und über den Support Fragen zum eigenen Verständnis zu stellen, um eine Lernerfolgskontrolle zu bejahen.
Was das für andere Betroffene bedeutet
Dieses Urteil zeigt: Wer eine Rechnung für ein Coaching erhält und Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vertrags hat, muss nicht zwangsläufig zahlen, selbst wenn der Anbieter bereits ein Inkassounternehmen eingeschaltet hat oder klagt. Es zeigt außerdem: Anbieter versuchen zunehmend, durch Begriffe wie „Mentoring" oder „Umsetzungsbegleitung" und durch behördliche Vorab-Auskünfte der ZFU einer FernUSG-Einordnung zu entgehen. Gerichte schauen jedoch auf den tatsächlichen Vertragsinhalt und nicht auf die Bezeichnung. Wenn Sie eine Zahlungsaufforderung, einen Mahnbescheid oder eine Klage für ein Coaching erhalten haben, prüfen wir Ihren Fall kostenlos. Unsere Kanzlei ist bundesweit tätig und verteidigt Mandant/-innen erfolgreich gegen Zahlungsansprüche aus nichtigen Coaching-Verträgen und fordert bereits gezahlte Beträge zurück.





