Folgen Sie uns auch auf Social Media:

Unwirksame Mieterhöhung im Gewerbemietvertrag: Was Gewerbemieter jetzt wissen sollten

Alle Artikel
27/8/26
3
Min. Lesezeit
https://www.pexels.com/de-de/@mohamed-b-2151113020/
Wer als Unternehmer, Freiberufler oder Selbstständiger Gewerberäume anmietet, kennt das Problem: Die Miete steigt automatisch und Jahr für Jahr, ohne dass darüber neu verhandelt wird. Möglich machen das sogenannte Wertsicherungsklauseln, die in den meisten langfristigen Gewerbemietverträgen stehen. Was viele Betroffene nicht wissen: Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigt, dass ein erheblicher Teil dieser Klauseln unwirksam ist, mit der Folge, dass bereits gezahlte Erhöhungsbeträge zurückgefordert werden können.

Was ist eine Wertsicherungsklausel?

Eine Wertsicherungsklausel – auch Indexklausel oder Mietanpassungsklausel genannt – koppelt die Miete an die Entwicklung eines Index, meist des Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts. Vereinfacht gesagt: Steigen die Lebenshaltungskosten in Deutschland, steigt automatisch auch die Miete und das ohne, dass Vermieter und Mieter darüber erneut verhandeln müssen. Solche Klauseln sind grundsätzlich zulässig, wenn der Mietvertrag mindestens zehn Jahre läuft und bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllt sind. Genau daran scheitert es in der Praxis jedoch häufig.

Das BGH-Urteil vom 11. März 2026 (Az. XII ZR 51/25)

Der BGH hatte über einen Gewerbemietvertrag zu entscheiden, der eine Wertsicherungsklausel mit zwei Schwachstellen enthielt:

  • Widersprüchliche Formulierung: Die Klausel sah vor, dass sich die Miete bei einer Indexänderung "automatisch" ändert, gleichzeitig aber erst "nach schriftlicher Aufforderung durch den Vermieter" wirksam wird. Für die Mieterin war dadurch nicht klar erkennbar, wann und in welcher Höhe sich ihre Zahlungspflicht tatsächlich ändert.
  • Zu früher Ausgangszeitpunkt: Als Ausgangswert für die Indexberechnung war ein Zeitpunkt vereinbart, der rund zwei Jahre vor Mietbeginn lag. Dadurch ging eine Geldentwertung, die vor Vertragsschluss eingetreten war, zulasten der Mieterin, obwohl sie in dieser Zeit gar keine Räume genutzt hatte.

Der BGH bestätigte damit die Vorinstanzen (OLG Düsseldorf, LG Düsseldorf): Die Klausel ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam und zwar von Anfang an, nicht erst ab dem Tag eines Gerichtsurteils. Der Vermieter musste sämtliche seit Vertragsbeginn zu Unrecht vereinnahmten Erhöhungsbeträge zurückzahlen.

Warum das über den Einzelfall hinaus wichtig ist

Bislang war in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob Wertsicherungsklauseln in Gewerbemietverträgen überhaupt einer vollen AGB-Kontrolle unterliegen, oder ob insoweit ausschließlich das Preisklauselgesetz (PrKG) gilt. Das wäre für Mieter deutlich ungünstiger gewesen: Nach dem PrKG wird eine unzulässige Klausel nämlich grundsätzlich erst mit rechtskräftiger gerichtlicher Feststellung unwirksam und das auch nur für die Zukunft. Bereits gezahlte Erhöhungen hätten Mieter dann nicht zurückfordern können.

Der BGH hat dieser Sichtweise nun eine klare Absage erteilt: Wertsicherungsklauseln müssen zusätzlich zum Preisklauselgesetz auch der allgemeinen AGB-Kontrolle standhalten. Hält eine Klausel dieser Kontrolle nicht stand, ist sie von Anfang an nichtig, mit der Folge, dass Mieter zu Unrecht gezahlte Beträge zurückverlangen können, teils rückwirkend über mehrere Jahre.

Was bedeutet das konkret für Sie als Gewerbemieter?

Wenn Sie Gewerberäume gemietet haben und Ihr Vertrag eine automatische Mietanpassung an einen Index vorsieht, lohnt sich ein genauer Blick auf die Klausel. Typische Anhaltspunkte für eine mögliche Unwirksamkeit:

  • Der Vertrag enthält widersprüchliche Formulierungen dazu, wann die Erhöhung wirksam wird (automatisch vs. erst nach Aufforderung).
  • Der für die Indexberechnung vereinbarte Ausgangszeitpunkt liegt vor dem eigentlichen Mietbeginn.
  • Die Klausel sieht nur eine Erhöhung, aber keine Absenkung der Miete bei fallendem Index vor.
  • Es ist unklar, wie genau sich der Erhöhungsbetrag bei mehreren aufeinanderfolgenden Anpassungen berechnet.
  • Es fehlt eine Mindestschwelle (z. B. muss sich der Index um einen bestimmten Prozentsatz ändern), ab der überhaupt angepasst werden darf.

Liegt einer oder mehrere dieser Punkte vor, spricht viel dafür, dass die Klausel einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhält.

Häufige Fragen von Gewerbemietern

Ich habe die Erhöhungen bisher anstandslos gezahlt, kann ich das Geld trotzdem zurückfordern?

In der Regel ja. Ist die Klausel unwirksam, ändert eine bereits erfolgte Zahlung daran nichts. Sie haben ohne Rechtsgrund gezahlt und können den zu viel gezahlten Betrag nach § 812 BGB zurückverlangen.

Mein Mietvertrag läuft noch, muss ich die erhöhte Miete weiterzahlen?

Nicht zwingend. Ist die Klausel unwirksam, entfällt die Rechtsgrundlage für die Erhöhung auch für die Zukunft. Es gilt dann wieder die ursprünglich vereinbarte Miete, bis die Parteien eine neue, wirksame Regelung treffen.

Wie weit kann ich rückwirkend zurückfordern?

Das hängt vom Einzelfall und insbesondere von der Verjährung ab. Die Verjährungsfrist beginnt regelmäßig erst mit Kenntnis der Umstände, aus denen sich die Unwirksamkeit der Klausel ergibt, häufig also erst nach einer rechtlichen Prüfung. Auch mehrere Jahre zurückliegende Erhöhungen sind daher oft noch angreifbar.

Was, wenn der Vermieter mit einer Klage oder einem Mahnbescheid droht?

Wichtig ist, schnell, aber überlegt zu handeln. Gegen einen Mahnbescheid muss innerhalb von zwei Wochen Widerspruch eingelegt werden. Lassen Sie sich anwaltlich beraten, bevor Sie reagieren oder zahlen.

Was Sie jetzt tun sollten

Das Urteil des BGH stärkt die Position von Gewerbemietern erheblich: Automatische Mieterhöhungen sind kein Selbstläufer, sondern müssen strengen rechtlichen Anforderungen genügen. Wer eine solche Klausel in seinem Mietvertrag hat, sollte prüfen lassen, ob sie tatsächlich wirksam ist und ob sich daraus ein Rückforderungsanspruch ergibt.

Wir prüfen Ihren Gewerbemietvertrag kostenlos und sagt Ihnen, ob eine Rückforderung aussichtsreich ist.

Zahlreiche Gewerbemietverträge sind rechtlich angreifbar
Haben Sie ein Gewerbe? Dann lohnt sich eine Prüfung
Jetzt Anspruch prüfen
Zahlreiche Gewerbemietverträge sind rechtlich angreifbar
Haben Sie ein Gewerbe? Dann lohnt sich eine Prüfung
Jetzt Anspruch prüfen

Ähnliche Artikel

Das könnte Sie auch interessieren

Stimmen unserer Mandanten

Echte Erfahrungsberichte unserer Mandanten

Vertrauen aufgebaut, Probleme gelöst - Unsere Mandanten teilen ihre Erfahrungen mit uns.

Die Kanzlei ist Spitze. Prompte Beratung: professionell und vollkommen erklärend; der Vorgang zur Beitragsreduzierung bei der AXA lief zügig und glatt ab. Preis Leistungsverhältnis der Kanzlei ist super. Ich kann diese Kanzlei absolut empfehlen.
Wolfgang Spoelgen
Google-Bewertung
Bisher kann ich nur postiv von der Kanzlei sprechen. Sind sehr freundlich und hilfsbereit
Karoline Offelmann
Google-Bewertung
Professionell mein Anliegen behandelt und zum Erfolg geführt. Stets freundlich und kompetent. Abwicklung per Telefon und/oder Email war problemlos. Ich würde diese Kanzlei wieder wählen. Besten Dank!
Karsten Alex Krause
Google-Bewertung
Sehr zufrieden. Vollste Transparenz bezüglich der Kosten. Anliegen werden rasch bearbeitet.
Michael Hof
Google-Bewertung
Mit der Beratung zum Tarifwechsel in meiner PKV sehr zufrieden. Beratung und Wechsel haben sich finanziell gelohnt. Alles zügig und wie vorher zugesagt und abgesprochen durchgeführt. Beratungsgebühr wird sich innerhalb 4 Monate amortisieren.
Rene Farmer
Google-Bewertung
Sehr nettes Gespräch und sehr informativ. Vielen lieben Dank für die schnelle Auskunft! Immer wieder gerne sehr kompetent....
Yvonne Pfaffe
Google-Bewertung
Trotz meiner Angst vor diesem Telefonat wurde ich sehr gut beraten und beruhigt. Fühlte mich wohl und gut aufgehoben. Bin dankbar jetzt Hilfe zu bekommen ohne Angst vor diesem Schritt haben zu müssen in eine Insolvenz zu gehen. Danke dafür.
Diana Lehmann
Google-Bewertung
Absolut fair und super Service! Man wird super beraten, um die richtige Entscheidung zu treffen. Vielen Dank für euren Support.
Abu Yaser
Google-Bewertung
Bekannt aus
Logo SternTVLogo BILD
Der Ablauf

So können Sie Ihre Anfrage schnell & einfach stellen

Ihr Weg zur Zusammenarbeit mit unserer Kanzlei.

1

Thema wählen & Formular ausfüllen

Sie füllen ganz einfach das mehrstufige Formular aus und lassen uns die Daten zukommen.
Thema oder Abteilung auswählen
2

Kostenloser Erstkontakt

Buchen Sie einen Termin und wir klären alle Fragen zum weiteren Vorgehen. Eine Rechtsberatung findet nicht statt.
3

Beauftragung

Sind alle Fragen geklärt, beauftragen Sie uns ganz einfach online – und schon geht’s los!

Jetzt kostenlos Kontakt aufnehmen!