Digistore24 als Vertragspartnerin - nicht nur Vermittlerin
Unser Mandant hatte im Mai 2021 das Coaching-Programm „Mental Strength Challenge – Platin" der „Erschaffe dich neu Ltd." über die Plattform Digistore24 für 13.006 Euro gebucht. Das Programm umfasste Videokurse, wöchentliche Gruppen-Calls, 24 Einzelsessions mit persönlichem Coach und WhatsApp-Support über 24 Monate. Wichtig: Vertragspartnerin war nicht der Coach, sondern Digistore24 selbst.
Kein FernUSG, kein wirksamer Vertrag
Für das Programm lag keine staatliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) vor. Das Gericht sah alle Voraussetzungen für Fernunterricht als erfüllt an: Das Programm vermittelt systematisch Fähigkeiten zur Persönlichkeitsentwicklung, findet überwiegend räumlich getrennt statt und eine Lernzielkontrolle findet durch die Möglichkeit statt, dem Coach per WhatsApp Rückfragen zu stellen. Ohne Zulassung ist der Vertrag nach § 7 FernUSG nichtig.
Aufgezeichnete Calls zählen nicht als Live-Unterricht
Digistore24 argumentierte, die Live-Calls stünden im Vordergrund und damit falle das Angebot nicht unter das FernUSG. Das Gericht ließ das nicht gelten. Die Gruppen-Calls wurden aufgezeichnet und standen jederzeit abrufbar zur Verfügung. Nach aktueller BGH-Rechtsprechung gilt das als asynchroner Unterricht (BGH NJW 2025, 2613) - egal, ob die Calls ursprünglich live stattfanden.
Auch Verjährung scheiterte
Digistore24 versuchte es zusätzlich mit der Verjährungseinrede: Der Kläger hätte 2021 selbst erkennen müssen, dass keine Zulassung vorlag. Das Gericht wies das zurück. Wer einen Vertrag abschließt, darf davon ausgehen, dass der Anbieter legal handelt. Die Verjährungsfrist begann erst 2025 und zwar mit der anwaltlichen Beratung. Das Gericht kommentierte Digistore24s Argumentation ungewöhnlich scharf: Sie verschaffe „einen tiefen Einblick in ihre Geschäftsmoral."
Auch Ihr Vertrag könnte nichtig sein
Wer ein Coaching über Digistore24 oder ähnliche Plattformen wie CopeCart gebucht hat, kann möglicherweise direkt gegen die Plattform vorgehen, auch wenn der Coach selbst nicht mehr erreichbar ist. Auch ältere Verträge können noch angreifbar sein.
Wir prüfen Ihren Coaching-Vertrag kostenlos und sagen Ihnen, ob Sie Anspruch auf Rückzahlung haben. Unsere Kanzlei ist bundesweit tätig und hat bereits zahlreichen Mandant/-innen erfolgreich bei der Rückforderung von Coaching-Kosten geholfen.





